VI. Das Schulwesen. 255
VI. Das Schulwesen.
Die auf das Volksschulwesen bezüglichen Gesetze,
Verordnungen usw. sind zusammengestellt in der anıt-
lichen „Sammlung der das Volksschulwesen im Herzogtum
Sachsen-Altenbur zegelnden Bestimmungen“. Heft I—-IL.
(Abkürzung: Schul.G.S. I, II, III = Schulgesetzzammlung..)
1. Verhältnis der Schule zu Kirche und Staat.
g 52.
I. Früher war das gesamte Unterrichtswesen der
Kirche unterstellt. So erklärte das Grundges. vom 29. April
1831 in $ 138 das Recht der Beaufsichtigung des gesamten
Schulwesens als eine Befugnis der Kirchengewalt. Dieser
Grundsatz gilt heute nicht mehr; heute ist das Schul-
wesen reine Staatssache, und die Angelegenheiten der
Schule sind keine kirchlichen, sondern politische An-
gelegenheiten. Damit ist indessen noch keine Trennung
der Kirche und der Schule eingetreten, vielmehr bestehen
noch immer zwischen beiden die engsten Beziehungen.
Das zeigt sich nach verschiedenen Richtungen. Der
Vorstand des Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegen-
heiten, ist auch die obere Schulbehörde. Zu den inneren
Angelegenheiten der Kirche nach $ 5 des Ges. vom 4. Januar
1869, betreffend die Aufhebung des Konsistoriums (Ges.S.
1869, S. 3), gehört ferner der Religionsunterricht in den
Schulen, den höheren und den niederen. Weiter ist die
Volksschule selbst die sogenannte Konfessionsschule.
In dem grundlegenden Ges. vom 12. Februar 1889 $& 14
(Ges.S. 1889, S. 11ff) ist nämlich bestimmt, daß
der Religionsunterricht der der evangelischen Landes-
kirche ist. Dieser Unterricht ist für jedes Schulkind
obligatorisch. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung
findet nur statt bei Kindern, welche einer anderen Kirche
oder einer anderen als solcher anerkannten Religions-
gesellschaft angehören, und bei Kindern von Dissidenten,
welche keiner solchen Gesellschaft angehören. Im ersten
Falle ist für den Religionsunterricht solcher Kinder
von deren Eltern oder Erziehern in geeigneter Weise zu