Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 255 
VI. Das Schulwesen. 
Die auf das Volksschulwesen bezüglichen Gesetze, 
Verordnungen usw. sind zusammengestellt in der anıt- 
lichen „Sammlung der das Volksschulwesen im Herzogtum 
Sachsen-Altenbur zegelnden Bestimmungen“. Heft I—-IL. 
(Abkürzung: Schul.G.S. I, II, III = Schulgesetzzammlung..) 
1. Verhältnis der Schule zu Kirche und Staat. 
g 52. 
I. Früher war das gesamte Unterrichtswesen der 
Kirche unterstellt. So erklärte das Grundges. vom 29. April 
1831 in $ 138 das Recht der Beaufsichtigung des gesamten 
Schulwesens als eine Befugnis der Kirchengewalt. Dieser 
Grundsatz gilt heute nicht mehr; heute ist das Schul- 
wesen reine Staatssache, und die Angelegenheiten der 
Schule sind keine kirchlichen, sondern politische An- 
gelegenheiten. Damit ist indessen noch keine Trennung 
der Kirche und der Schule eingetreten, vielmehr bestehen 
noch immer zwischen beiden die engsten Beziehungen. 
Das zeigt sich nach verschiedenen Richtungen. Der 
Vorstand des Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegen- 
heiten, ist auch die obere Schulbehörde. Zu den inneren 
Angelegenheiten der Kirche nach $ 5 des Ges. vom 4. Januar 
1869, betreffend die Aufhebung des Konsistoriums (Ges.S. 
1869, S. 3), gehört ferner der Religionsunterricht in den 
Schulen, den höheren und den niederen. Weiter ist die 
Volksschule selbst die sogenannte Konfessionsschule. 
In dem grundlegenden Ges. vom 12. Februar 1889 $& 14 
(Ges.S. 1889, S. 11ff) ist nämlich bestimmt, daß 
der Religionsunterricht der der evangelischen Landes- 
kirche ist. Dieser Unterricht ist für jedes Schulkind 
obligatorisch. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung 
findet nur statt bei Kindern, welche einer anderen Kirche 
oder einer anderen als solcher anerkannten Religions- 
gesellschaft angehören, und bei Kindern von Dissidenten, 
welche keiner solchen Gesellschaft angehören. Im ersten 
Falle ist für den Religionsunterricht solcher Kinder 
von deren Eltern oder Erziehern in geeigneter Weise zu
	        
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