Anhang. Königliches Hausgesetz. 407
einem Dritteile in Anspruch genommen, oder zu deren Gunsten
mit Beschlag belegt werden.
Art. 26. Von ihren Apanagen und beziehungsweise Su—
stentationsgeldern haben die Prinzen des Königlichen Hauses den
ganzen Unterhalt ihres Hauses, mit Einschluß der Wohnung und
der Nadelgelder ihrer Gemahlinnen, wo dafür nicht ausdrücklich
etwas ausgesetzt ist (Art. 36), so wie die Erziehung und Unter—
haltung ihrer Descendenz, in dem Falle zu bestreiten, wo für
letztere nicht besondere Sustentations-Gelder in diesem Gesetze
(Art. 39, 40, 41, 42 und 45) zugesichert sind.
A. Apanagen.
Art. 27. Alle Apanagen bestehen künftig nur aus den, den
nachgeborenen Söhnen oder Enkeln eines Königs von dem Re-
gierungs-Nachfolger zu gewährenden Abfindungen, und gehen, mit
Ausschluß jeder Vererbung an Seiten-Verwandte, zunächst auf
die männliche Descendenz des Letztverstorbenen über.
Art. 28. Da, wo ein Prinz die ihm ursprünglich aus-
gesetzte Apanage auf einen einzigen Sohn oder auf männliche
Descendenten eines einzigen Sohnes vererbt, wird bei diesem ersten
Erbgange — aber auch nur bei diesem — blos die Hälfte der
ursprünglichen Apanage in Erbgang gebracht; die andere Hälfte
fällt an die Staats-Casse zurück.
Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage
der zu apanagirende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein
einziger Sohn, oder die männlichen Descendenten eines einzigen
Sohnes repräsentiren, wird den Letztern nur die Hälfte derjenigen
Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Groß-
vater, als Nachgeborner erhalten hätte.
Art. 29. Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nach-
geborne desselben, sey derselbe minderjährig oder volljährig, ver-
mählt oder unvermählt, eine Apanage. Die Söhne eines vor
seinem Vater (dem Könige) gestorbenen nachgeborenen Prinzen
treten hierbei, unter der (Art. 28) bezeichneten möglichen Be-
schränkung, vermöge des Repräsentations-Rechts, an die Stelle
ihres Vaters.