fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 407 
einem Dritteile in Anspruch genommen, oder zu deren Gunsten 
mit Beschlag belegt werden. 
Art. 26. Von ihren Apanagen und beziehungsweise Su— 
stentationsgeldern haben die Prinzen des Königlichen Hauses den 
ganzen Unterhalt ihres Hauses, mit Einschluß der Wohnung und 
der Nadelgelder ihrer Gemahlinnen, wo dafür nicht ausdrücklich 
etwas ausgesetzt ist (Art. 36), so wie die Erziehung und Unter— 
haltung ihrer Descendenz, in dem Falle zu bestreiten, wo für 
letztere nicht besondere Sustentations-Gelder in diesem Gesetze 
(Art. 39, 40, 41, 42 und 45) zugesichert sind. 
A. Apanagen. 
Art. 27. Alle Apanagen bestehen künftig nur aus den, den 
nachgeborenen Söhnen oder Enkeln eines Königs von dem Re- 
gierungs-Nachfolger zu gewährenden Abfindungen, und gehen, mit 
Ausschluß jeder Vererbung an Seiten-Verwandte, zunächst auf 
die männliche Descendenz des Letztverstorbenen über. 
Art. 28. Da, wo ein Prinz die ihm ursprünglich aus- 
gesetzte Apanage auf einen einzigen Sohn oder auf männliche 
Descendenten eines einzigen Sohnes vererbt, wird bei diesem ersten 
Erbgange — aber auch nur bei diesem — blos die Hälfte der 
ursprünglichen Apanage in Erbgang gebracht; die andere Hälfte 
fällt an die Staats-Casse zurück. 
Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage 
der zu apanagirende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein 
einziger Sohn, oder die männlichen Descendenten eines einzigen 
Sohnes repräsentiren, wird den Letztern nur die Hälfte derjenigen 
Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Groß- 
vater, als Nachgeborner erhalten hätte. 
Art. 29. Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nach- 
geborne desselben, sey derselbe minderjährig oder volljährig, ver- 
mählt oder unvermählt, eine Apanage. Die Söhne eines vor 
seinem Vater (dem Könige) gestorbenen nachgeborenen Prinzen 
treten hierbei, unter der (Art. 28) bezeichneten möglichen Be- 
schränkung, vermöge des Repräsentations-Rechts, an die Stelle 
ihres Vaters.
	        
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