Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 377 
Ges. vom 7. Januar 1899 (Ges.S. 1899, S. 7). Doch ist das- 
jenige Mitglied einer Schulgemeinde, das auf Grund einer 
Stiftung seiner Vorbesitzer laufende Beiträge zu den 
notwendigen Ausgaben für die Erhaltung der Schule 
ohne eine Gegenleistung entrichtet, befugt, der- 
artige Entrichtungen bei den durch Umlagen aufzu- 
bringenden Beiträgen in Anrechnung zu bringen. 
Durch alle diese Bestimmungen über die Erhebung 
von Umlagen wird die Zuständigkeit des Schulvorstandes, 
wie sie in $ 4 Schul.@.O. festgesetzt ist, nicht berührt. 
Er ist also zuständig für die Beschlußfassung über die 
Beschaffung der Erfordernisse der Schule. Er entscheidet 
also auch über die Erhöhung des Zuschlags. Ein Be- 
schluß, der eine Erhöhung des Zuschlags zur Folge haben 
würde, ist durch Widerspruch binnen 14 Tagen anfechtbar; 
doch ist anfechtungsberechtigt nur derjenige Steuer- 
pflichtige, der in einem Schulgemeindebezirk mehr als den 
vierten Teil der gesamten Schulumlagen aufzubringen hat. 
Wie zu verfahren ist mit der Verteilung der gemein- 
schaftlichen Schullasten auf die einzelnen politischen 
Gemeinden, wenn der Schulgemeindeverband aus mehreren 
politischen Gemeinden besteht, darüber geben die $$ 5 
und 6 jenes Ges. vom 14. August 1897 Auskunft (s. daselbst 
und die Anmerkungen in Wegw. dazu, sowie Anm. 3 
auf S. 183 Schul.G.S. III und Art. III des Gesetzes vom 
27. Dezember 1907, Ges.S. 1907 S. 102). 
Schulgemeinden, die einen Teil ihres Schulaufwandes 
durch Umlagen aufzubringen haben, erhalten dann, wenn 
es zur Vermeidung einer ihrer Kräfte übersteigenden 
Belastung nötig erscheint, eine Beihilfe aus der soge- 
nannten „allgemeinen Schulkasse“. Diese ist durch 
staatliche Bewilligungen dotiert und untersteht der un- 
mittelbaren Verfügung der oberen Schulbehörde ($ 23 des 
Ges. vom 22. Dezember 1875, Ges.S. 1875, S. 191). 
Aus dieser allgemeinen Schulkasse erhalten die 
städtischen Schulgemeinden jährliche Zuschüsse, die von 
fünf zu fünf Jahren neu festgesetzt werden (3 24 das.). 
Dagegen erhalten die ländlichen Schulgemeinden keinerlei 
feste Zuschüsse. Nur für die im Sinne des Kultus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.