VI. Das Schulwesen. 377
Ges. vom 7. Januar 1899 (Ges.S. 1899, S. 7). Doch ist das-
jenige Mitglied einer Schulgemeinde, das auf Grund einer
Stiftung seiner Vorbesitzer laufende Beiträge zu den
notwendigen Ausgaben für die Erhaltung der Schule
ohne eine Gegenleistung entrichtet, befugt, der-
artige Entrichtungen bei den durch Umlagen aufzu-
bringenden Beiträgen in Anrechnung zu bringen.
Durch alle diese Bestimmungen über die Erhebung
von Umlagen wird die Zuständigkeit des Schulvorstandes,
wie sie in $ 4 Schul.@.O. festgesetzt ist, nicht berührt.
Er ist also zuständig für die Beschlußfassung über die
Beschaffung der Erfordernisse der Schule. Er entscheidet
also auch über die Erhöhung des Zuschlags. Ein Be-
schluß, der eine Erhöhung des Zuschlags zur Folge haben
würde, ist durch Widerspruch binnen 14 Tagen anfechtbar;
doch ist anfechtungsberechtigt nur derjenige Steuer-
pflichtige, der in einem Schulgemeindebezirk mehr als den
vierten Teil der gesamten Schulumlagen aufzubringen hat.
Wie zu verfahren ist mit der Verteilung der gemein-
schaftlichen Schullasten auf die einzelnen politischen
Gemeinden, wenn der Schulgemeindeverband aus mehreren
politischen Gemeinden besteht, darüber geben die $$ 5
und 6 jenes Ges. vom 14. August 1897 Auskunft (s. daselbst
und die Anmerkungen in Wegw. dazu, sowie Anm. 3
auf S. 183 Schul.G.S. III und Art. III des Gesetzes vom
27. Dezember 1907, Ges.S. 1907 S. 102).
Schulgemeinden, die einen Teil ihres Schulaufwandes
durch Umlagen aufzubringen haben, erhalten dann, wenn
es zur Vermeidung einer ihrer Kräfte übersteigenden
Belastung nötig erscheint, eine Beihilfe aus der soge-
nannten „allgemeinen Schulkasse“. Diese ist durch
staatliche Bewilligungen dotiert und untersteht der un-
mittelbaren Verfügung der oberen Schulbehörde ($ 23 des
Ges. vom 22. Dezember 1875, Ges.S. 1875, S. 191).
Aus dieser allgemeinen Schulkasse erhalten die
städtischen Schulgemeinden jährliche Zuschüsse, die von
fünf zu fünf Jahren neu festgesetzt werden (3 24 das.).
Dagegen erhalten die ländlichen Schulgemeinden keinerlei
feste Zuschüsse. Nur für die im Sinne des Kultus-