278 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
ministerial-Erlasses vom 18. Juni 1907 (Schul.G@.S. III,
9. 271— 273) überlasteten ländlichen Schulgemeinden
werden jährliche Beihilfen festgesetzt.
6. Die Mittelschulen und Fortbildungsschulen.
S 57.
I. Die Mittelschulen. Neben der allgemeinen
Volksschule oder in organischer Verbindung mit ihr
können in einer Schulgemeinde mit Zustimmung der
oberen Schulbehörde „Mittelschulen“ errichtet werden,
welche den Zweck haben, weitergehende Bildungs-
bedürfnisse zu befriedigen, ohne die Ziele der höheren
Schulanstalten zu erreichen ($ 3 des Volksschulges. vom
12. Februar 1899). Sie werden beaufsichtigt durch den
Orts- und Bezirksschulinspektor (s. die Dienstanweisung
für den Ortsschulinspektor vom 27. April 1909 oben S. 262
und die vom 1. März 1909 für den Bezirksschulinspektor).
Die Fähigkeit zur Anstellung als Lehrer — wenigstens
an den Oberklassen der Mittelschulen — wird von den-
jenigen, die nicht die Prüfung für das höhere Schulamt
bestanden haben, durch Ablegung der Prüfung für Lehrer
an Mittelschulen erworben. Hierzu werden zugelassen
Geistliche, Kandidaten der Theologie oder Philologie und
solche Volksschullehrer, welche ihre zweite Prüfung be-
standen haben und sich über ihre bisherige gute Amts-
führung auszuweisen vermögen (s. das Nähere über die
Prüfung usw. in der V.O. vom 7. November 1885, die
Prüfung für Lehrer an Mittelschulen und die Rektorats-
prüfung betreffend, Ges.S. 1885, S. 65).
II. Fortbildungsschulen. Die Aufgabe der Fort-
bildungsschule ist die weitere Ausbildung der aus der
Volksschule entlassenen Knaben, insbesondere deren
Befestigung und Weiterführung in denjenigen Kennt-
nissen und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche
Leben vorzugsweise von Nutzen sind ($ 20 des Volksschul-
gesetzes).
Eine solche Fortbildungsschule ist in jeder Schul-
gemeinde oder für mehrere Schulgemeinden gemeinsam