Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

278 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
ministerial-Erlasses vom 18. Juni 1907 (Schul.G@.S. III, 
9. 271— 273) überlasteten ländlichen Schulgemeinden 
werden jährliche Beihilfen festgesetzt. 
6. Die Mittelschulen und Fortbildungsschulen. 
S 57. 
I. Die Mittelschulen. Neben der allgemeinen 
Volksschule oder in organischer Verbindung mit ihr 
können in einer Schulgemeinde mit Zustimmung der 
oberen Schulbehörde „Mittelschulen“ errichtet werden, 
welche den Zweck haben, weitergehende Bildungs- 
bedürfnisse zu befriedigen, ohne die Ziele der höheren 
Schulanstalten zu erreichen ($ 3 des Volksschulges. vom 
12. Februar 1899). Sie werden beaufsichtigt durch den 
Orts- und Bezirksschulinspektor (s. die Dienstanweisung 
für den Ortsschulinspektor vom 27. April 1909 oben S. 262 
und die vom 1. März 1909 für den Bezirksschulinspektor). 
Die Fähigkeit zur Anstellung als Lehrer — wenigstens 
an den Oberklassen der Mittelschulen — wird von den- 
jenigen, die nicht die Prüfung für das höhere Schulamt 
bestanden haben, durch Ablegung der Prüfung für Lehrer 
an Mittelschulen erworben. Hierzu werden zugelassen 
Geistliche, Kandidaten der Theologie oder Philologie und 
solche Volksschullehrer, welche ihre zweite Prüfung be- 
standen haben und sich über ihre bisherige gute Amts- 
führung auszuweisen vermögen (s. das Nähere über die 
Prüfung usw. in der V.O. vom 7. November 1885, die 
Prüfung für Lehrer an Mittelschulen und die Rektorats- 
prüfung betreffend, Ges.S. 1885, S. 65). 
II. Fortbildungsschulen. Die Aufgabe der Fort- 
bildungsschule ist die weitere Ausbildung der aus der 
Volksschule entlassenen Knaben, insbesondere deren 
Befestigung und Weiterführung in denjenigen Kennt- 
nissen und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche 
Leben vorzugsweise von Nutzen sind ($ 20 des Volksschul- 
gesetzes). 
Eine solche Fortbildungsschule ist in jeder Schul- 
gemeinde oder für mehrere Schulgemeinden gemeinsam
	        
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