Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Nachtrag. 383 
führt das Hauptsteueramt in Altenburg die Bezeichnung 
„Hauptzollamt“* (s. die Gesamtministerial- Bekanntmachung 
vom 22. März 1909. Ges.S. 1909 S. 9). 
III. Zu $ 24, S. 110. 
In gleicher Weise wie die Kirchengemeinden (s. o. 
S. 242) und die Schulgemeinden (s. o. S. 268) bedürfen auch 
die Landgemeinden zur Veräußerung oder wesentlichen 
Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissen- 
schaftlichen, historischen oder Kunstwert haben, insbesondere 
von Archiven oder Teilen derselben, der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde (d. i. der Landratsämter; 8 59 Df.O. u. Ges. 
vom 20. März 1909, den Schutz von Kunstwerten betreffend, 
Ges.S. 1909, S. 8). 
IV. Zu S. 148 unter Nr, 9. 
Dem Landesherrn steht auch das Recht zu, ein Straf- 
verfahren niederzuschlagen. Zwar enthält das 
Grundgesetz hierüber keine ausdrückliche Bestimmung, 
doch ergibt sich dieses Niederschlagungsrecht indirekt aus 
$ 84 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach die wegen Dienst- 
verbrechen eingeleiteten Untersuchungen niemals nieder- 
geschlagen werden durften. Von diesem Niederschlagungs- 
recht wird überdies nur in seltenen Fällen Gebrauch ge- 
macht, außer gegenüber Schulkindern, wenn es sich um 
leichtere Vergehen handelt und zu erwarten ist, daß schon 
eine Bestrafung seitens der Eltern oder der Schule das 
Schulkind bessert (s. die nicht-öffentlich bekannt gemachte 
Justizministerialverfügung vom 25. Oktober 1839). 
V. Zu S.169 unterd (s. auch S. 125 unter 3, Abs. 2a). 
Mit dem 1. Juli 1909 tritt an Stelle des Wegebaugesetzes 
vom 26. Mai 1837 ein neues Wegebaugesetz in Kraft. Die 
wesentlichen Grundsätze dieses bis jetzt noch nicht ver- 
öffentlichten Gesetzes sind folgende. 
Unterschieden werden öffentliche und Privat- 
wege. Öffentlich sind nach $ 1 solche Wege, welche 
zum allgemeinen Gebrauch dienen und demselben nicht 
kraft Privatrechts entzogen werden können; Privatwege 
sind solche Wege, die nicht zu den öffentlichen Wegen im 
Sinne des $ 1 gehören. Die Eigenschaft eines öffentlichen 
Weges kann nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Ver- 
jährung weder gewonnen noch verloren werden. Über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.