Nachtrag. 383
führt das Hauptsteueramt in Altenburg die Bezeichnung
„Hauptzollamt“* (s. die Gesamtministerial- Bekanntmachung
vom 22. März 1909. Ges.S. 1909 S. 9).
III. Zu $ 24, S. 110.
In gleicher Weise wie die Kirchengemeinden (s. o.
S. 242) und die Schulgemeinden (s. o. S. 268) bedürfen auch
die Landgemeinden zur Veräußerung oder wesentlichen
Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissen-
schaftlichen, historischen oder Kunstwert haben, insbesondere
von Archiven oder Teilen derselben, der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde (d. i. der Landratsämter; 8 59 Df.O. u. Ges.
vom 20. März 1909, den Schutz von Kunstwerten betreffend,
Ges.S. 1909, S. 8).
IV. Zu S. 148 unter Nr, 9.
Dem Landesherrn steht auch das Recht zu, ein Straf-
verfahren niederzuschlagen. Zwar enthält das
Grundgesetz hierüber keine ausdrückliche Bestimmung,
doch ergibt sich dieses Niederschlagungsrecht indirekt aus
$ 84 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach die wegen Dienst-
verbrechen eingeleiteten Untersuchungen niemals nieder-
geschlagen werden durften. Von diesem Niederschlagungs-
recht wird überdies nur in seltenen Fällen Gebrauch ge-
macht, außer gegenüber Schulkindern, wenn es sich um
leichtere Vergehen handelt und zu erwarten ist, daß schon
eine Bestrafung seitens der Eltern oder der Schule das
Schulkind bessert (s. die nicht-öffentlich bekannt gemachte
Justizministerialverfügung vom 25. Oktober 1839).
V. Zu S.169 unterd (s. auch S. 125 unter 3, Abs. 2a).
Mit dem 1. Juli 1909 tritt an Stelle des Wegebaugesetzes
vom 26. Mai 1837 ein neues Wegebaugesetz in Kraft. Die
wesentlichen Grundsätze dieses bis jetzt noch nicht ver-
öffentlichten Gesetzes sind folgende.
Unterschieden werden öffentliche und Privat-
wege. Öffentlich sind nach $ 1 solche Wege, welche
zum allgemeinen Gebrauch dienen und demselben nicht
kraft Privatrechts entzogen werden können; Privatwege
sind solche Wege, die nicht zu den öffentlichen Wegen im
Sinne des $ 1 gehören. Die Eigenschaft eines öffentlichen
Weges kann nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Ver-
jährung weder gewonnen noch verloren werden. Über