I. Der Landtag. 35
durch einen Ausschuß, die sogenannte Landes-
deputation aus ($$ 218, 164 Grundgesetz). Ihre Zu-
sammensetzung und ihre Wirksamkeit war im Grund-
gesetz geregelt (53 249—265 das). Die Bestimmungen
hierüber sind zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, aber
nicht mehr praktisch zur Anwendung gebracht worden
und so außer Wirksamkeit getreten (s. Wegw. Anm. 91
zum Grundgesetz).
An die Stelle der Landesdeputation sind zweiland-
schaftliche Deputierte getreten, die bei Beginn
einer neuen Landschaft von der Landschaft zu wählen
und dem Herzog zur Bestätigung zu präsentieren sind.
Durch diese Deputierten soll die Landschaft sich von
den wichtigeren Vorgängen in der Finanzverwaltung in
fortlaufender Kenntnis erhalten (Gesetz vom 3. Dezember
1855, Ges.S. 1855, S. 217). Zu diesen wichtigeren Vor-
gängen gehören Änderungen im Stock des Landes-
vermögens, an Grundbesitzungen oder Aktivkapitalien,
oder im Stocke der Landesschulden, Abänderungen des
bestehenden Haushaltsplans, ungewöhnliche Erlasse, be-
deutende unvorhergesehene Ausgaben (s. $ 3 Abs. 3 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1855). Ein Recht, auf die hier-
über zu fassende Beschlüsse durch Abstimmung maßgebend
einzuwirken, steht den Landesdeputierten nicht zu (se. da-
selbst); sie erhalten vielmehr nur die Konzepte zu den
Ausfertigungen auf diese Verfügungen, und zwar mit
Ausnahme dringender Fälle, vor Abgang der Verfügungen
zur Mitsignatur vorgelegt; die Deputierten sind dann be-
rechtigt, ihre etwaige Bedenken dagegen schriftlich zu
den Akten zu bringen, auch nach Befinden Abschrift davon
in das landschaftliche Archiv niederzulegen (Ges. vom
14. März 1866, $ 9 Abs. 6, Ges.S. 1866, S. 8).
Daß weiter die landschaftlichen Deputierten eine
beratende Stimme bei Schlußfassungen des (Gesamt-
ministeriums in Angelegenheiten des Domänenfidei-
kommisses des Herzoglichen Hauses haben, ist bereits
oben S. 15 erwähnt worden (s. auch $ 21 des Gesetzes vom
25. April 1874, Ges.S. 1874, S. 16). Die beiden Deputierten
sitzen außerdem im Verwaltungsrat der Herzoglichen
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