Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 73 
f) Besondere Bestimmungen bezüglich der Richter 
über dauernde oder zeitweise Enthebung vom 
Amte, Versetzung an eine andere Stelle und in 
den Ruhestand (s$ 130-149 Zivilst.Ges.). 
8 18. 
Für Richter, d. h. für die Mitglieder des Land- 
gerichts und der Amtsgerichte, gelten die vorstehenden 
Vorschriften über Dienstvergehen und ihre Bestrafung: 
über Dienstentlassung, Amtssuspension, Stellung zur 
Disposition wegen Krankheit, sowie über die unfreiwillige 
Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand 
nur mit folgenden Abweichungen (vgl. $ 8 G.V.G.). 
a) Im Disziplinarverfahren treten allenthalben an Stelle 
der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes die 
Disziplinargerichte. Die staatsanwaltschaftlichen 
Funktionen nimmt der Erste Staatsanwalt vom Land- 
gericht oder im Auftrag des Gesamtministeriums der 
Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Jena wahr. Das 
Disziplinargericht erster Instanz bildet ein Straf- 
senat des Oberlandesgerichts, der in der Besetzung von fünf 
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden entscheidet. Die 
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens kann 
nur durch Beschluß des Disziplinargerichts erfolgen. 
Hält dieses eine Voruntersuchung für nötig, so be- 
auftragt es einen Richter mit ihrer Führung. Nach 
Schluß der Voruntersuchung und nachdem die Staats- 
anwaltschaft mit ihrem Schlußantrag gehört worden ist, 
entscheidet das Disziplinargericht, ob der Angeschuldigte 
außer Verfolgung zu setzen oder die Sache zur münd- 
lichen Verhandlung zu verweisen sei. Im letzteren Falle 
findet die mündliche Verhandlung und Entscheidung nach 
Maßgabe der für die Disziplinarkammer getroffenen Vor- 
schriften statt (s. oben. Gegen die Entscheidung des 
Disziplinargerichts findet nur Berufung an das Plenum 
des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht zweiter 
Instanz statt. Hierfür gelten die oben für die Berufung 
gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer hervor- 
gehobenen Bestimmungen. Gegen Verfügungen und Bc-
	        
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