IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 81
Blinden und Krüppeln in inländische und ausländische,
öffentliche oder private Heil- und Pflegeanstalten zum
Zwecke der Pflege oder Ausbildung. Als Staatszuschuß
wird die Hälfte der von der Gemeinde aus ihren Armen-
mitteln tatsächlich aufgewendeten Kosten gewährt (s. Ges.
vom 10. April 1897, Ges.S. 1897, S. 13, und vom $. Januar
1906, Ges.S. 1906, S. 1).
2. Die Stadtgemeinden.
a) Stadtgemeinde. Stadtgemeindebezirk.
Gemeindevermögen. Gemeindemitglieder.
Gemeindeleistungen. ($$ 1-25 St.O.)
8 15.
Der Stadtgemeinde steht nach $ 2 St.O. das Recht
der juristischen Persönlichkeit und unter Aufsicht des
Staates, deren Grenzen im Gesetz selbst festgelegt sind
(s. weiter unten), die selbständige Verwaltung ihrer Ge-
meindeangelegenheiten zu. Sie hat das Recht, ihre Ge-
meindeverhältnisse durch Ortsstatute, die im Regelfalle
zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Aufsichts-
behörde bedürfen, zu regeln. Stadtgemeinden können die
Landgemeindeverfassung annehmen und umgekehrt: dazu
ist aber die landesherrliche Genehmigung erforderlich.
Der Stadtgemeindebezirk umfaßt alle Grund-
besitzungen, die in der Stadtflur liegen, und zwar ohne
jede Ausnahme.
Was das Gemeindevermögen betrifft, so ist das-
selbe in seinem Gesamtbestande unvermindert zu erhalten.
Eine Abweichung hiervon ist nur aus dringlichen Gründen
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde atatthaft. Nicht
ausgeschlossen ist dagegen, daß einzelne Teile des Stamm-
vermögens verändert werden, wenn nur dadurch nicht
das Gesamtvermögen verringert wird. Die Verwaltung
der Gemeindewaldungen unterliegt der Staatsaufsicht.
Gemeindemitglieder, d. h. Mitglieder der Stadt-
gemeinde, sind alle Personen, welche im Stadtbezirk
wesentlich wohnhaft s’nd oder ein Grundstück besitzen
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 6