Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 81 
Blinden und Krüppeln in inländische und ausländische, 
öffentliche oder private Heil- und Pflegeanstalten zum 
Zwecke der Pflege oder Ausbildung. Als Staatszuschuß 
wird die Hälfte der von der Gemeinde aus ihren Armen- 
mitteln tatsächlich aufgewendeten Kosten gewährt (s. Ges. 
vom 10. April 1897, Ges.S. 1897, S. 13, und vom $. Januar 
1906, Ges.S. 1906, S. 1). 
2. Die Stadtgemeinden. 
a) Stadtgemeinde. Stadtgemeindebezirk. 
Gemeindevermögen. Gemeindemitglieder. 
Gemeindeleistungen. ($$ 1-25 St.O.) 
8 15. 
Der Stadtgemeinde steht nach $ 2 St.O. das Recht 
der juristischen Persönlichkeit und unter Aufsicht des 
Staates, deren Grenzen im Gesetz selbst festgelegt sind 
(s. weiter unten), die selbständige Verwaltung ihrer Ge- 
meindeangelegenheiten zu. Sie hat das Recht, ihre Ge- 
meindeverhältnisse durch Ortsstatute, die im Regelfalle 
zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Aufsichts- 
behörde bedürfen, zu regeln. Stadtgemeinden können die 
Landgemeindeverfassung annehmen und umgekehrt: dazu 
ist aber die landesherrliche Genehmigung erforderlich. 
Der Stadtgemeindebezirk umfaßt alle Grund- 
besitzungen, die in der Stadtflur liegen, und zwar ohne 
jede Ausnahme. 
Was das Gemeindevermögen betrifft, so ist das- 
selbe in seinem Gesamtbestande unvermindert zu erhalten. 
Eine Abweichung hiervon ist nur aus dringlichen Gründen 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde atatthaft. Nicht 
ausgeschlossen ist dagegen, daß einzelne Teile des Stamm- 
vermögens verändert werden, wenn nur dadurch nicht 
das Gesamtvermögen verringert wird. Die Verwaltung 
der Gemeindewaldungen unterliegt der Staatsaufsicht. 
Gemeindemitglieder, d. h. Mitglieder der Stadt- 
gemeinde, sind alle Personen, welche im Stadtbezirk 
wesentlich wohnhaft s’nd oder ein Grundstück besitzen 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 6
	        
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