Einziehungs-= und Auszahlungsgeschäft — Eisenbahnen.
Einziehnnss-- und Auszahlungsgeschäft s. Bank-
wesen II. 10.
Einzugsverfahren in der Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung s. d. IX. 2.
uf Eit, (Natur= und Kunsteis) s. Nahrungsmittel
usw. 14.
Eisenacher Uebereinkunft. Zwischen einer An-
zahl d. Blt. ist im Anschluß an den Gothaer Ver-
trag, s. d. am 11. 7. 53 eine Uebereinkunft wegen
Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbe-
ner Angehöriger abgeschlossen worden, der später
weitere Staaten, u. a. Oesterreich beigetreten sind.
Durch die E. Ue. haben sich die Vertragschließenden
verpflichtet, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiet
denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen anderer
Staaten, die der Kur und Verpflegung benötigt
find, diese nach denselben Grundsätzen, wie bei
eigenen Untertanen, bis dahin zuteil werde, wo
ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten
Staat ohne Nachteil für ihre oder anderer Ge-
sundheit geschehen kann. Ein Ersatz der hiebei
oder * die Beerdigung erwachsenden Kosten
kann gegen die Staats-, Gde= oder andere öff.
Kassen des Staats, dem der Hilfsbed. angehört,
nicht beansprucht werden. Durch das UW G. ist die
E. Ue. für dessen Geltungsbereich außer Anwend-
barkeit gekommen. Sie gilt nur noch im Verhält-
nis zu Oesterreich und Bayern.
Widmann.
Eisenbahnarbeiter s. Eisenbahnpersonal.
Eisenbahnbauinspektionen s. Eisenbahnverwalt.
Eisenbahnbaukrankenkasse s. Eisenbahnpersonal.
Eisenbahnbausektionen s. Eisenbahnverwaltung.
Eisenbahn-Bau= und Getriebsordnung. Die
EBBO. ist vom Bdrt. auf Grund Art. 42 u. 48
RV. am 8. 11. 04 beschlassen worden und seit dem
1. 5. 05 in Kraft, RBl. 04, 387. Sie enthält
6 Abschnitte: Allg., Bahnanlagen, Faßzeuge
Bahnbetrieb, Bahnpolizei, Bestimmungen für das
Publikum, und 4 Anlagen. Supper.
Eisenbahnbeamte s. Eisenbahnpersonal.
Eisenbahnbehörden f. Eisenbahnverwaltung.
Eisenbahnbestenerung. Die StEn. und die
Bodenseedampfschiffahrt sind von der staatl. Ein-
kommensteuer, Kapitalst, und der Grund-, Ge-
bäude- und Gewerbest. befreit., ebenso von der
enspr. Gdest. mit f. Ausnahmen: 1. Der Gde-
Umlage auf Grundeigentum und Gebäude unter-
liegen die für den Betrieb der StEn. und der
Be#ch. bestimmten Grundstücke und Gebäude,
mögen erstere angebaut sein oder nicht. 2. Der
Gde Eink St. unterliegen die dem Betrieb der StEB.
und BeDöch. nicht dienenden Grundstücke und Ge-
bäude. Eink St G. 8. 8. 03, Art. 4 Z. 4, Rgbl. 261,
Kapst G. 8. 8. 03, Art. 6 Z. 5, Rabl. 313; G. betr.
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer 8. 8. 03,
Art. 2 Z. 2, Rgbl. 844, G. betr. die Besteuerungs-
rechte der Gden und Amtskörpersch. 8. 8. 03, Art. 6,
25, Rabl. 897. Nach Urt. d. Verw. Ghfs v. 24. 4. 07
ist jedes Eink. aus dem Grund und Gebäudebesfitz,
der im allg. dem Betrieb der staatl. Verkehrsanst.
dient, von der Gde Eink St. befreit und es bezieht
ch semit die Steuerbefreiung auch auf Einkünfte,
ie dadurch sich ergeben, daß der bezeichnete Besitz
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entweder in einz. Teilen oder nach gewissen Rich-
tungen nicht sowohl dem Hauptzweck des Betriebs
der staatl. Verkehrsanst. dient, sondern in sonstiger
Weise zur Erzielung eines privatwirtsch. Ertrags
benützt wird. Hienach ist z. B. der Pachtertrag
der Bahnhofwirtschaften gemeindesteuerfrei. Die
Privatbahnen unterliegen der Besteuerung durch
den Staat, die Gden und Amtskörpersch. wie and.
Unternehmungen. Supper.
Eisenbahnbetriebsbeamte sind die zur Durch-
führung des EBetriebs berufenen B. Nach § 45
EBBO., s. d., sind E. die f. B., Bediensteten,
Arbeiter und ihre Vertreter: die die Unterhaltung
und den Betrieb der Bahn leitenden und beauf-
sichtigenden B., Bahnkontrolleure, Betriebskontrol-
leure, Vorsteher und Aufseher sowie sonstige Fahr-
dienstleiter und Aufsichtsbeamte der Stationen,
Bahnmeister, Telegraphenmeister, Rottenführer,
Weichensteller, Block-, Bahn= und Schrankenwärter,
Zugbegleitbeamte, Betriebswerkmeister, Lokomotiv=
führer und Heizer, Rangier= und Wagenmeister.
Die „Best. über die Befähigung von CBe-
triebs= und Polizeibeamten“ sind vom Bdrt. auf
Grund Art. 42 u. 48 RV. am 1. 3Z. 06 beschlossen
worden und seit 1. 5. 06 in Geltung, RGl. 06,
391. Sie enthalten 83 Abschn.: Allg., gemeinsame
Erfordernisse, bes. Erfordernisse für die einzelnen
Klassen der Betriebs= und Polizeibeamten; s. auch
Bahnpolizei. Supper.
Eisenbahnbetriebsinspektionen s. Eisenbahnver-
waltung.
Eisenbahnbetriebskrankenkasse s. Eisenbahnpers.
Eisenbahnen. 1 I. Begriff.#E. bezeichnet an sich
einen Weg, der aus Eisen hergestellt ist derart
daß er entweder in seiner ganzen Breite mit
Eisen gepflastert oder mit eisernen Schienen oder
Gleisen versehen ist, auf denen die Fortbewegung
von Personen und Sachen mittels Fahrzeugen be-
wirkt wird. Die letztere Art von E., die auch Spur-
bahnen genannt werden, wird heutzutage aus-
schließlich angewendet. Schon ausgangs des acht-
zehnten Jahrhunderts gab es solche Spurbahnen
aus Eisen; das EWesen hat jedoch erst durch die
bei Beginn des 19. Jahrh. erfolgte Anwendung
maschineller Kraft seine Bedeutung und Aus-
breitung genommen. Es wird deshalb häufig der
Begriff der E. enger gefaßt und darunter ein Be-
förderungsmittel verstanden, durch das auf bes.
bergerichteter Spurbahn unter Anwendung maschi-
neller Kraft Menschen und Güter befördert wer-
den. Von dem Begriff der E. i. d. S. sind somit
ausgeschlossen diej. Spurb., auf denen die Beför-
derung durch menschliche, tierische oder nicht
mittels bes. maschineller Vorrichtungen geregelte
Naturkräfte (z. B. Wind) bewirkt wird. Pferdet.
gehören nicht hieher, dagegen die sog. Dampf-=
tramb. und die elektr. B., sowie die durch stehende
Maschinen, durch Luftdruck oder Wasserkraft be-
triebenen Spurb. Gleichgültig ist, ob die treibende
Maschine ein bes. Gefährt oder einen Teil des die
Personen oder Sachen enthaltenden Wagens bil-
det. Weil unter den masch. Kräften, die als Mo-
toren im EWesen dienen, bisher der Dampf vor-
geherrscht hat, wird der Begriff E. mitunter auf