530
Oeffnen, Trennen, Zerreißen, Entstäuben oder
Mengen der L. von Hand, sowie beim Sortieren
oder Packen von L. bereits beschäftigt waren, findet
das vorgen. Verbot keine Anwendung. — Die Be-
schäftigung von Kindern in Lumpensortierereien
ist untersagt, § 4, 12, 23, 25 KSchG. S Faser-
stoffe, Hechelräume, Tierhaare. Brenner.
Lungenseuche des Rindviehs. Die L. ist eine
ansteckende, durch ein an der Grenze der Sicht-
barkeit sich befindendes Lebewesen hervorgerufene
Lungenbrustfellentzündung des Rindes, die sich
am leb. Tier in Husten, Fieber, Appetit= und Ver-
dauungsstörung, Verringerung der Milchergiebig=
keit, später in mehr oder weniger starker Atem-
beschwerde äußert und in 30— 50 v. H. der Erkr.=
Fälle zum Tod führt. Sie gehört zu den an-
zeigepfl. Viehs. Die veterinärpol. Bekämpfungs-
maßr. bestehen in der Haupts. in alsbaldiger pol.
Anordnung der Tötung der seuchenkr. und verd.
Tiere, Absperrung des SGehöfts bis zur Dauervon
mind. 6 Mten, beginnend vom Tag der Beseitigung
der kr. Tiere und in Desinf Maßn. Erleichterungen
bez. der Benutzung der ansteckungsverd. Tiere zur
Arbeit und der Ausfuhr solcher T. zur Schlachtung
können unter gewissen Vorsichtsmaßregeln gewährt
werden. Im übr. kann vom O#l. die Bildung eines
engeren und weiteren Beobachtungsgebiets um
das SGehöft angeordnet werden, mit der Wirkung,
daß Rindv. aus diesen Gebieten nur unter gew.
Voraussetzungen ausgeführt werden darf und die
Abhaltung von RViehmärkten verboten ist. Ferner-
hin kann der Viehverkehr auf den in den Be-
obachtungsgebieten gelegenen EBStationen bis zur
Beseitigung der Gefahr der Sperschleppung be-
schränkt oder ganz verboten werden. Als Be-
kämpfungsmaßr. kommt auch die Impfung in
Frage, wodurch die Verluste in einem Viehbestand
erheblich eingeschränkt werden können. Die An-
ordnung der LImpfung ist dem Med Koll. vor-
behalten. Näh. Vorschr. über Bek. der L. s. § 201
bis 225 MV. 11. 7. 12, Rgbl. 263; s. auch Ent-
schädigung bei Viehseuchen. Leonhardt.
äbchenhandel. Zu den Aufgaben der Sitten-
polizei gehört auch die erst seit wenigen
Jahrz. aufgenomm. Bekämpfung des M.
Die Kunde von dem beklagensw. Los vieler un-
bescholtener Frauen und Mädchen, welche durch
arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder durch
andere Zwangsmittel der gewerbsmäßigen Un-
zucht von gewissenlosen, gewinnsüchtigen inter-
nationalen Verbrechern zugeführt werden, hat
demgemäß auch zu einem internationalen Ein-
greifen geführt und zwar auf den Kongressen in
London v. 20. 6. 99 und in Paris v. Juli 02. Das
Ergebnis dieser Verhandlungen waren 2 Entwürfe,
von denen sich der eine mit der Schaffung von
Grundlagen für eine gleichmäßige st rafrecht-
liche Unterdrückung des Frauenhandels durch
entspr. Ergänzungen der Strafgesetzgebungen der
kontrahierenden Staaten, der andere mit den Ver-
waltungsmaßregeln zur Bekämpfung des
Uebels und zur Gewährung wirksamen Schutzes
cgegen den M. beschäftigte. Letzteres Abkommen
Lungenseuche — Maler.
wurde in Paris unterm 18. 5. 04 unterzeichnet
und vom Rchsk. im RGl. unterm 12. 7. 65 be-
kannt gemacht, Rel. 705. Diesem Abkommen
haben sich mittlerweile eine Reihe weit. Staaten u.
Kolonien angeschlossen. Im Ges. über das Aus-
wanderungswesen 9. 6. 97, Rl. 463,
wird im § 48 mit Zuchthausstr. bis zu 5 J. be-
droht, wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie
der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittelst
arglistiger Verschweigung dieses Zwecks zur Aus-
wanderung verleitet usw. Zur Ausführung des
obengen. Abkommens hat das Min IJ. nähere
Weisungen erlassen, ebenso das Min A#., Verk.=
Abt., s. Min IAbl. 05 440. Busse.
Mädchenschulen s. Frauenstudium, höähere
Schulen § 6, Schulunterricht.
Mähen von Schilf im Wasser s. Fischerei-
gesetz Art. 8 und Fischereipflege a. 4.
Märkte und Messen s. Marktverkehr I.
Magerkäse s. Käse.
Magermilch s. Milch.
Magnetische Landesvermessung. Die in W. im
Jahr 1900 auf Veranlassung des Stat. LA. aus-
eführte L. hatte den Zweck, die 3 magn. Elemente:
Hellination (Abweichung der Magnetnadel von der
Ebene des geographischen Meridians), Inklination
(Neigung der Nadelrichtung gegen die Horizontal-
ebene) und Intensität (die Größe des Bestrebens
der Nadel, sich in bestimmter Richtung einzustellen,
also die Größe der auf die Nadel einwirkenden
Magnetkraft der Erde) für jeden Punkt des Landes
festzustellen. Ihre Ergebnisse sind veröffentlicht in:
„Die erdmagnetischen Elemente von W. u. Hohen-
zollern, gem. und berechnet für 1. 1. 01 im Auftr.
und unter Mitwirk. der Meteorol. Zentralstation
von K. Haußmann. Herausg. vom Stat. L1.
1903.“ Trüdinger.
Maikäfer, Bekämpfung, s. Schädlinge.
Maler. Für Betr., in denen Maler-, An-
streicher-, Tüncher-, Weißbinder= und Lackierer-
arbeiten ausgeführt werden, hat der Bdrt. gemäß
§ 120e Abs. 1 Gew O. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk.=
Bek. 27. 6. 05, REGBl. 555, s. auch Min.=
JV. 11. 1. 06, Rgbl. 6. Sie bezwecken die Be-
wahrung der Arbeiter vor den Gefahren der Blei-
vergiftung und treffen Best. sowohl für die Betriebe
des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= und
Lackierergewerbes als solche, als für Betr., in
welchen Arbeiten der gedachten Art im Zusammen-
hang mit einem anderen Gewerbebetr. ausgeführt
werden. Hienach hat der ArbGeb. bes. dchür zu
sorgen, daß die Arbeiter beim Zerkleinern, Mengen
usw. von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren
Gemischen mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in
unmittelbare Berührung kommen und vor dem sich
entwickelnden Staub ausreichend geschützt werden.
Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis
darf nur auf mechanischem Weg, nicht mit der
Hand, geschehen. Dasselbe gilt auch von anderen
Bleifarben, doch dürfen diese auch mit der Hand
angerieben werden, wenn dabei nur männl. Arb.
über 18 J. beschäftigt werden. Ein der Bek. als
Anhang angefügtes „Bleimerkblatt“", von welchem
der Arb Geb. je einen Abdruck den Arbeitern bei