Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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I8.)  Anschlag  des  Königl=  Saͤchsischen  Appellationgerichts,

die  Qualification  der  zu-  Anhdrung  der  Urthel  zu  gebrauchenden  Anwaͤlde
betreffend,

vom  Sten  April  1825.

O  nach  Vorschrife  der  Appellation-Gerichts-  Ortnung  vom  Jahre  1734  Tit.

Was  fuͤr  Anwaͤlde  bei  diesem  Appellationgerichte  zu  admittiren  ꝛc.  keine  andern  Anwaͤlde,
als  die  sich  ad  Praxin  behörig  legieimirek,  bei  diesem  Gerichte  zur  Abwartung  von  Terminen
  zugelassen  werden  sollen,  und  solches  durch  Observanz  auch  auf  Diejenigen,  deren
Specimina  pro  Praxi  von  der  Koniglich  Sachsischen  tandesregierung  angenommen  worden,
insofern  ausgedehne  worden  ist,  als  dergleichen  noch  niche  immatcriculirken  Anwalden,  zu
Anhörung  der  Urehel  Vollmachten  zu  übernehmen  und  der  Publication  beizuwohnen,  biöhero
nachgelassen  gewesen,  so  sind  dennoch  seic  einiger  Zeic  diese  Vorschriften  ganz  vernachlaͤssiget,
  und  häufig  zu  Anhorung  der  Urchel  der  Rechee  ganz  unkundige  Personen  als
Anwöälde  gebraucht,  ja  sogar  Substieutionen,  in  welchen  der  Name  des  Anwalds  nicht
einmal  ausgedrücke  gewesen,  dem  Canzleipersonal  des  Königlichen  Appellationgeriches  zur
weicern  Besorgung  zugesendet  worden.

Um  jedoch  den  mannichfachen  Inconvenienzen,  welche  aus  der  bisher  unterlassenen
Beobachtung  obiger  Vorschriften  entstanden  sind,  abhelfliche  Maße  zu  geben,  werden
sowohl  den  Partheien  selbst,  als  insbesondere  den  vor  dem  Königlichen  Appellationgerichte
prakticirenden  Advocaten,  folgende  Vorschriften  zur  Beobachtung  eingeschaͤrft:

1.)  Vom  Z3lsten  Mai  jetzigen  Jahres  an  werden  zu  Anhoͤrung  derjenigen  Urthel,
welche  bei  dem  Appellationgerichte  eroͤffnet  werden,  nur  wirklich  immatriculirte  Advocaten,
ingleichen  Diejenigen,  deren  Specimina  pro  praxi  von  der  Koniglichen  Landesregierung
bereits  angenommen  worden,  endlich  Diejenigen,  welche  nach  beendigten  Studien  pro  praxi
examinirt  worden,  uͤber  das  bestandene  Examen  eine  Censur  erhalten  haben,  und  sich  bei
einenr  wirklich  prakticirenden  Advocaken  zur  jurisi  schen  Praxis  vorbereiten,  als  Anwaͤlde
zugelassen.

2.)  Diejenigen,  welche  bei  dem  Appellationgerichte  nicht  senst  schon  als  immsstriculirte
Advocaken  genuglam  bekanne  oder  legitimire  sind,  haben,  wenn  sie  sich  zum  ersten  Mahle
als  Anwälde  zu  Anbôrung  der  Urthel  angeben,  unter  der  Verwarnung,  daß  sie  widrigenfalls
zurückgewiesen  werden  sollen,  den  Immatr#culation=  oder  Approbakiönschein,  oder  die
über  das  bestandene  Eramen  pro  Drasi  ausgefertigte  Censi#r  demjenigen  Secrecair,  welchem
die  Publication  der  Urthel  gufgetragen  ist,  zugleich  ig  #der  ihnen  ereheilten  Vollmache