32 1. Abt. S. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Aeıkung.
beitimmt über diefe Aufichläge und deren Rüdvergütung Nad)-ftehendeg:
1) Marimalfäge.
A. Fleifhauffhlag.
1) 2 fl. 30 ir. von einem Odhjen mit mehr al3 5 Gentner
Gewidt,
2) 1 fl. 40 fr. von einem Ochjen ınit geringerem Gewicht,
3) — 45 fr. von eimem Stier,
4) — 45 fr. von einer Kuh,
5) — 40 fr. von einem jungen Rind,
” — 10 fr. vou einen Kalb,
7) — 6 fr. von einem Bode, einem Schaf oder einer
Biege,
8) — 30 fr. von einem Schwein mit mehr al3 75 Pfund
Gemwidt,
9) — 10 Er. von einem Schwein im Gewidjte von 25
bis 75 Pfund,
10) — 5 fr. von einem Trilchling,
11) — 1, Tr. von einem Pfund eingeführten <Fleisches
oder TFleiichfabrifates.
Die Oemeinden Ffünnen ftatt der unter Ziffer 8, 9 und
10 angeführten Süße einen BDurchfchnittsfag von 20 fr. per
Stücf bejtimmen, in weldjen Falle jodann Schweine mit iveniger
al 50 Pfund Gewicht und Friichlinge von Auffchlag
frei zu laffen find.
B. Getreide- und Mehlaufichlag.
30 fr. vom Schäffel Kern, Waizen, Korn oder Gerfte,
jedody) von legterer nur dann, wenn fie nicht zur Malzbereitung
beftimmt it, 124, Fr. vom Gentner eingeführten Mehles
diefer Getreidearten, 1 Heller vom Pfunde importirten Brode3.
2) Pferdefleisch und Geflügel fallen nicyt unter den Fleifchaufichlag.
Zur Einführung eines Auffchlages auf Wildpret, dann
auf Haber, Futtermehl, Kochgerfte und Hülfenfrüchte ift die
Genehmigung de8 f. Staatsminifteriums erforderlid. Sn
Gemeinden, in welchen jolche Aufichläge bereits beftehen, dürfen
die dermaligen Säße nicht ohne jene Genehmigung über-Ichritten
werden.
3) Gemeinden, weldje fich dermalen im Genuß eines die
obigen Marimaljäge überjteigenden Fleifh--, Getreide- oder