Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

32  1.  Abt.  S.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Aeıkung.

 

 

beitimmt  über  diefe  Aufichläge  und  deren  Rüdvergütung  Nad)-ftehendeg:

1)  Marimalfäge.
A.  Fleifhauffhlag.
1)  2  fl.  30  ir.  von  einem  Odhjen  mit  mehr  al3  5  Gentner
Gewidt,
2)  1  fl.  40  fr.  von  einem  Ochjen  ınit  geringerem  Gewicht,
3)  —  45  fr.  von  eimem  Stier,

4)  —  45  fr.  von  einer  Kuh,

5)  —  40  fr.  von  einem  jungen  Rind,

”  —  10  fr.  vou  einen  Kalb,

7)  —  6  fr.  von  einem  Bode,  einem  Schaf  oder  einer
Biege,

8)  —  30  fr.  von  einem  Schwein  mit  mehr  al3  75  Pfund
Gemwidt,

9)  —  10  Er.  von  einem  Schwein  im  Gewidjte  von  25
bis  75  Pfund,

10)  —  5  fr.  von  einem  Trilchling,

11)  —  1,  Tr.  von  einem  Pfund  eingeführten  <Fleisches

oder  TFleiichfabrifates.

Die  Oemeinden  Ffünnen  ftatt  der  unter  Ziffer  8,  9  und
10  angeführten  Süße  einen  BDurchfchnittsfag  von  20  fr.  per
Stücf  bejtimmen,  in  weldjen  Falle  jodann  Schweine  mit  iveniger
  al  50  Pfund  Gewicht  und  Friichlinge  von  Auffchlag
frei  zu  laffen  find.

B.  Getreide-  und  Mehlaufichlag.

30  fr.  vom  Schäffel  Kern,  Waizen,  Korn  oder  Gerfte,
jedody)  von  legterer  nur  dann,  wenn  fie  nicht  zur  Malzbereitung
  beftimmt  it,  124,  Fr.  vom  Gentner  eingeführten  Mehles
diefer  Getreidearten,  1  Heller  vom  Pfunde  importirten  Brode3.

2)  Pferdefleisch  und  Geflügel  fallen  nicyt  unter  den  Fleifchaufichlag.


Zur  Einführung  eines  Auffchlages  auf  Wildpret,  dann
auf  Haber,  Futtermehl,  Kochgerfte  und  Hülfenfrüchte  ift  die
Genehmigung  de8  f.  Staatsminifteriums  erforderlid.  Sn
Gemeinden,  in  welchen  jolche  Aufichläge  bereits  beftehen,  dürfen
  die  dermaligen  Säße  nicht  ohne  jene  Genehmigung  über-Ichritten
  werden.

3)  Gemeinden,  weldje  fich  dermalen  im  Genuß  eines  die
obigen  Marimaljäge  überjteigenden  Fleifh--,  Getreide-  oder