Contents : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Wo

welche  Summe  die  alten  Lande,  bey  Anwendung
  jener  neuerlichen  Grundsätze  zu  niedrig
bonitirt  seyn  müßten.

Dagegen  wurde,  mit  Bezweiflung  der  aufgestellten
  Zahlen,  erinnert,  daß  die  Resultate
der  Probe-Bonitirungen  in  den  neuen  Landen
nicht  auf  das  ganze  Land  angewendet  werden,
sondern  nur  auf  denjenigen  Landestheil  Einfluß
  haben  könnten,  aus  welchem  die  verschiedenen
  Probefluren  ausgewählt  worden  wären;
hätte  man  einen  Maaßstab  für  das  ganze  Land
auffinden  wollen,  so  hätte  man  auch  aus  dem
ganzen  Lande  mehrere  Fluren  von  verschiedener
Qualität  zu  Probefluren  auswählen  müssen(was
z.  E.  als  Durchschnitt  für  das  Blankenhay##'sche
gilt,  kann  nicht  als  Durchschnitt  für  das
gesammte  Großherzogthum  angenommen  werden.)
  Nach  langen  Discussionen  über  diesen
Gegenstand,  woben  noch  mehrere  Beyspiele
angeführt  wurden,  daß  die  gefundenen  Duoten,
  besonders  für  Blankenhayn,  für  die
vormals  Reichsritterschaftl.  und  für  die  vormaligen
  Hessischen  Districte,  doch  hie  und
da  unrichtig  seyn  möchten,  dagegen  aber  bündige
  Beweise  einer  solchen  Unrichtigkeit  gefordert
  wurden;  gab  das  Directorium  die
gestern  zugesicherte  Uebersicht,  wieviel  bey  acht
Alt-Weimarischen  Grundsteuern  künftig  in  jedem
  Landestheile,  im  Durchschnitt  nach  der
Ackerzahl,  diese  nach  Abzug  der  Domanial=Fläche
  jedoch  mit  Einschluß  der  nicht  so
schnell  zu  berechnenden  Wüstungen  angenommen,
  auf  jeden  Acker  kommen  werde,  in
Folgendem:  ·

im  Weimarischen

Kreise  an  316,748  Acker  4gr.  6  pf.
im  Eisenachischen
Kreise  an  153,214  -5-  34  -
im  Jenaischen  Kreise

  an  J—————
im  Neustädtischen
Kreise  an  222,073  2=  7  —-im

  Thür.  Sichs.
Gebiete  an

im  Thüring.  Erfurt.
  Gebiete  an  80,546
im  Blankenyaynschen
  Gebiete  an
im  Fuldaischen
Gebiete  an

im  Reichsritterschaftl.
  Gebiete  an  44,242  1.  lozim

  Hessischen  Gebiete

  an  143,057  =  2-l  4  -

Hierauf  ging  man,  um  vor  Fassung  eines
  Beschlusses  die  ganze  Angelegenheit  wegen
  der  neuen  Grundbesteuerung  mehr  übersehen
  zu  können,  über,  zu  den  berechneten
  Entschädigungen  für  die  bisher
  steuerfreyen  Besitzungen,  welche
jedoch,  nach  dem  2ten  Berichte  des  Großh.
Landschaffts-Collegiums,  noch  nicht  definitiv
  vorliege.

Es  geschah,  um  hierbey  etwas  Definitives
  zu  erwirken,  der  Vorschlag:  daß  der
dermalige  Betrag  der  acht  Grundsteuern,  für
welche  die  Entschédigung  geleistet  werden
solle,  wegen  dieser  Entschädigung  bey  den
bisherigen  steuerfrepen  Besitzungen,  und  dem
gemäß  bey  allen  Grundbesißungen,  gleich  einer
  unveränderlichen  Grund-Rente  betrachtet
werden  moöchte.

Hiergegen  wurden  vielseitige  Bedenken
aufgestellt,  welche  im  Wesentlichen  darauf
binauskamen,  daß  dadurch,  daß  1)  die  acht
Grundsteuern,  als  das  Minimum  der  vorzugsweise
  zu  entrichtenden  Grundabgaben  angenommen
  worden,  noch  nicht  ausgesprochen
sey,  daß  nie  mehr  als  diese  acht  Steuern  vorzugsweise
  auf  die  Grundstücke  als  Grundabgabe
  gelegt  werden  könnten,  und  daß  2)
die  Annahme  einer  Grund-Rente  dem  Geiste
landständischer  Verfassung  zuwider  seyn  dürfte,
  weil  nach  solchem  alle  Abgaben  immer

5r,416  gr.

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