Wo
welche Summe die alten Lande, bey Anwendung
jener neuerlichen Grundsätze zu niedrig
bonitirt seyn müßten.
Dagegen wurde, mit Bezweiflung der aufgestellten
Zahlen, erinnert, daß die Resultate
der Probe-Bonitirungen in den neuen Landen
nicht auf das ganze Land angewendet werden,
sondern nur auf denjenigen Landestheil Einfluß
haben könnten, aus welchem die verschiedenen
Probefluren ausgewählt worden wären;
hätte man einen Maaßstab für das ganze Land
auffinden wollen, so hätte man auch aus dem
ganzen Lande mehrere Fluren von verschiedener
Qualität zu Probefluren auswählen müssen(was
z. E. als Durchschnitt für das Blankenhay##'sche
gilt, kann nicht als Durchschnitt für das
gesammte Großherzogthum angenommen werden.)
Nach langen Discussionen über diesen
Gegenstand, woben noch mehrere Beyspiele
angeführt wurden, daß die gefundenen Duoten,
besonders für Blankenhayn, für die
vormals Reichsritterschaftl. und für die vormaligen
Hessischen Districte, doch hie und
da unrichtig seyn möchten, dagegen aber bündige
Beweise einer solchen Unrichtigkeit gefordert
wurden; gab das Directorium die
gestern zugesicherte Uebersicht, wieviel bey acht
Alt-Weimarischen Grundsteuern künftig in jedem
Landestheile, im Durchschnitt nach der
Ackerzahl, diese nach Abzug der Domanial=Fläche
jedoch mit Einschluß der nicht so
schnell zu berechnenden Wüstungen angenommen,
auf jeden Acker kommen werde, in
Folgendem: ·
im Weimarischen
Kreise an 316,748 Acker 4gr. 6 pf.
im Eisenachischen
Kreise an 153,214 -5- 34 -
im Jenaischen Kreise
an J—————
im Neustädtischen
Kreise an 222,073 2= 7 —-im
Thür. Sichs.
Gebiete an
im Thüring. Erfurt.
Gebiete an 80,546
im Blankenyaynschen
Gebiete an
im Fuldaischen
Gebiete an
im Reichsritterschaftl.
Gebiete an 44,242 1. lozim
Hessischen Gebiete
an 143,057 = 2-l 4 -
Hierauf ging man, um vor Fassung eines
Beschlusses die ganze Angelegenheit wegen
der neuen Grundbesteuerung mehr übersehen
zu können, über, zu den berechneten
Entschädigungen für die bisher
steuerfreyen Besitzungen, welche
jedoch, nach dem 2ten Berichte des Großh.
Landschaffts-Collegiums, noch nicht definitiv
vorliege.
Es geschah, um hierbey etwas Definitives
zu erwirken, der Vorschlag: daß der
dermalige Betrag der acht Grundsteuern, für
welche die Entschédigung geleistet werden
solle, wegen dieser Entschädigung bey den
bisherigen steuerfrepen Besitzungen, und dem
gemäß bey allen Grundbesißungen, gleich einer
unveränderlichen Grund-Rente betrachtet
werden moöchte.
Hiergegen wurden vielseitige Bedenken
aufgestellt, welche im Wesentlichen darauf
binauskamen, daß dadurch, daß 1) die acht
Grundsteuern, als das Minimum der vorzugsweise
zu entrichtenden Grundabgaben angenommen
worden, noch nicht ausgesprochen
sey, daß nie mehr als diese acht Steuern vorzugsweise
auf die Grundstücke als Grundabgabe
gelegt werden könnten, und daß 2)
die Annahme einer Grund-Rente dem Geiste
landständischer Verfassung zuwider seyn dürfte,
weil nach solchem alle Abgaben immer
5r,416 gr.
1½
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5
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17,828 4. 21
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77,093