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5) der K. Bergrath in Stuttgart,
4) das K. Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, in
Stuttgart,
5) das K. Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte
Steuern, in Stuttgart,
6) sämmtliche Kameralämter, diese jedoch nur für die Erwirkung amtsgerichtlicher
Vollstreckungsbefehle (Civilprozeßordnung §. 699).
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Vertretung der von dem Fiskus
unterschiedenen Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht berührt.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juni 1900 in Kraft mit der Maßgabe, daß
auf die Vertretung des Fiskus in den vor diesem Zeitpunkt anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten
die bisher geltenden Vorschriften bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser
Rechtsstreitigkeiten und zutreffenden Falls bis zur Durchführung der Zwangsvollstreckung
oder des Konkursverfahrens Anwendung finden. Im Uebrigen sind alle früheren auf die
Vertretung des Fiskus in Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäftskreis der einzelnen
Ministerien sich beziehenden Vorschriften hiemit aufgehoben.
Stuttgart, den 26. März 1900.
Justiz= Ministeriim Ministerium Ministerium Ministerium Ministerium
ministerium. der auswärt. des Innern. des Kirchen= u. des Kriegswesens. er
Angelegenheiten. Schulwesens. Finanzen.
Breitling. Mittnacht. Pischek. Weizsäcker. Schott von Schottenstein. Zeyer.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreseend die Kosten der erstmaligen Anlegung der Steuerbücher. Vom 20. April 1900.
Unter Bezugnahme auf die §§. 10 und 11 der Verfügung der Ministerien der
Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom
20. Dezember 1899 über die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher, vom 18. Jannar
1900 (Reg. Blatt S. 65), wird hiermit Nachstehendes weiter verfügt:
§. 1.
Die Aversalentschädigung, welche aus der Staatskasse zu den Kosten der erstmaligen
Anlegung der Stenerbücher geleistet wird, beträgt neben der in §. 3 bestimmten Ersatzleistung