Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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5)  der  K.  Bergrath  in  Stuttgart,
4)  das  K.  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,  in
Stuttgart,
5)  das  K.  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern,  in  Stuttgart,
6)  sämmtliche  Kameralämter,  diese  jedoch  nur  für  die  Erwirkung  amtsgerichtlicher
  Vollstreckungsbefehle  (Civilprozeßordnung  §.  699).
Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  wird  die  Vertretung  der  von  dem  Fiskus
unterschiedenen  Körperschaften  und  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechts  nicht  berührt.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Juni  1900  in  Kraft  mit  der  Maßgabe,  daß
auf  die  Vertretung  des  Fiskus  in  den  vor  diesem  Zeitpunkt  anhängig  gewordenen  Rechtsstreitigkeiten
  die  bisher  geltenden  Vorschriften  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  dieser
Rechtsstreitigkeiten  und  zutreffenden  Falls  bis  zur  Durchführung  der  Zwangsvollstreckung
oder  des  Konkursverfahrens  Anwendung  finden.  Im  Uebrigen  sind  alle  früheren  auf  die
Vertretung  des  Fiskus  in  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Geschäftskreis  der  einzelnen
Ministerien  sich  beziehenden  Vorschriften  hiemit  aufgehoben.
Stuttgart,  den  26.  März  1900.

Justiz=  Ministeriim  Ministerium  Ministerium  Ministerium  Ministerium
ministerium.  der  auswärt.  des  Innern.  des  Kirchen=  u.  des  Kriegswesens.  er
Angelegenheiten.  Schulwesens.  Finanzen.

Breitling.  Mittnacht.  Pischek.  Weizsäcker.  Schott  von  Schottenstein.  Zeyer.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreseend  die  Kosten  der  erstmaligen  Anlegung  der  Steuerbücher.  Vom  20.  April  1900.
Unter  Bezugnahme  auf  die  §§.  10  und  11  der  Verfügung  der  Ministerien  der
Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom
20.  Dezember  1899  über  die  Anlegung  und  Fortführung  der  Steuerbücher,  vom  18.  Jannar
1900  (Reg.  Blatt  S.  65),  wird  hiermit  Nachstehendes  weiter  verfügt:

§.  1.
Die  Aversalentschädigung,  welche  aus  der  Staatskasse  zu  den  Kosten  der  erstmaligen
Anlegung  der  Stenerbücher  geleistet  wird,  beträgt  neben  der  in  §.  3  bestimmten  Ersatzleistung