Maßstab Zwischenzoll-Satz
Nr. Benennung der Gegenstände. der
Verzollung.
in in
Preußen. Oesterreich.
Thlr. Sar. Fl. Kr.
Nr. 11 J, Nr. 12 b,ac, Nr. 16, Nr. 18 b,e,
Nr. 19 b,ck, Nr. 25, Nr. 28e, Nr. 31 b begriffen
sind, jedoch außer Verbindung mit edlen
Metallen, Neusilber oder Packfong, Edelsteinen,
echten Perlen, Korallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt,
Perlmutter, Meerschaum und Gespinnsten
von Baumwolle, Leinen, Seide oder Wolle und
mit Ausnahme der Uhtrten FZernnner 21.30
Allgemeine Bemerkungen.
1) Die in vorstehendem Verzeichnisse für Waaren aus einem bestimmten Material vereinbaarten
Zollbefreiungen und Zwischen-Zollsätze sinden auf Waaren, welche aus einem
solchen Material in Verbindung mit einem oder mehren anderen Materialien bestehen
(zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als dergleichen Verbindungen
ausdrücklich zugelassen sind.
2) Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zoll-Tarise jedes Staates über die Erhebung
der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die
Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten
Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der
vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.
Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses
aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßigen
Eingangs-Zollsätzen von geringeren, als dem für den Zwischenverkehr vereinbarten
Betrage unterliegen oder künftig unterworfen werden, so wird von solchen Gegenständen
auch im Zwischenverkehre der allgemeine tarismäßige Zollsatz so lange erhoben
werden, als er den vereinbarten Zwischen-Zollsatz nicht erreicht oder übersteigt. Der
im Artikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsatz findet auch auf diese Gegenstände
Anwendung.
Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichnisse nicht enthaltenen Gegenstände kommen
die allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder
Zollämter jetzt oder künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates
zur Anwendung.
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