Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

 

  

 

Maßstab  Zwischenzoll-Satz

Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der
Verzollung.

 

in  in
Preußen.  Oesterreich.
Thlr.  Sar.  Fl.  Kr.

 

Nr.  11  J,  Nr.  12  b,ac,  Nr.  16,  Nr.  18  b,e,
Nr.  19  b,ck,  Nr.  25,  Nr.  28e,  Nr.  31  b  begriffen
  sind,  jedoch  außer  Verbindung  mit  edlen
Metallen,  Neusilber  oder  Packfong,  Edelsteinen,
echten  Perlen,  Korallen,  Bernstein,  Gagat,  Schildpatt,
  Perlmutter,  Meerschaum  und  Gespinnsten
von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  oder  Wolle  und
mit  Ausnahme  der  Uhtrten  FZernnner  21.30

 

 

 

 

Allgemeine  Bemerkungen.

1)  Die  in  vorstehendem  Verzeichnisse  für  Waaren  aus  einem  bestimmten  Material  vereinbaarten
  Zollbefreiungen  und  Zwischen-Zollsätze  sinden  auf  Waaren,  welche  aus  einem
solchen  Material  in  Verbindung  mit  einem  oder  mehren  anderen  Materialien  bestehen
(zusammengesetzte  Waaren),  nur  insoweit  Anwendung,  als  dergleichen  Verbindungen
ausdrücklich  zugelassen  sind.

2)  Die  in  dem  jedesmaligen  allgemeinen  Zoll-Tarise  jedes  Staates  über  die  Erhebung
der  Zölle  nach  dem  Brutto-Gewichte  oder  nach  dem  Netto-Gewichte  und  über  die
Tara-Vergütung  für  die  in  der  zweiten  Abtheilung  des  vorstehenden  Verzeichnisses  genannten
  Gegenstände  enthaltenen  Bestimmungen  kommen  auch  bei  der  Erhebung  der
vereinbarten  Zwischenzölle  zur  Anwendung.

Sollten  einzelne  Gegenstände,  welche  in  der  zweiten  Abtheilung  des  vorstehenden  Verzeichnisses
  aufgeführt  sind,  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate  allgemeinen  tarifmäßigen
  Eingangs-Zollsätzen  von  geringeren,  als  dem  für  den  Zwischenverkehr  vereinbarten
  Betrage  unterliegen  oder  künftig  unterworfen  werden,  so  wird  von  solchen  Gegenständen
  auch  im  Zwischenverkehre  der  allgemeine  tarismäßige  Zollsatz  so  lange  erhoben
werden,  als  er  den  vereinbarten  Zwischen-Zollsatz  nicht  erreicht  oder  übersteigt.  Der
im  Artikel  2  des  Vertrages  enthaltene  Grundsatz  findet  auch  auf  diese  Gegenstände
Anwendung.

Hinsichtlich  der  in  dem  vorstehenden  Verzeichnisse  nicht  enthaltenen  Gegenstände  kommen
  die  allgemeinen,  beziehungsweise  die  als  Ausnahme  für  gewisse  Grenzstrecken  oder
Zollämter  jetzt  oder  künftig  bestehenden  Zollsätze  in  dem  allgemeinen  Tarife  jedes  Staates
  zur  Anwendung.

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