Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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trieb  der  Bahn  eröffnet  worden  ist,  in  Höhe  von  40  000  Mark  und
für  weitere  vier  Betriebsjahre  in  Höhe  von  20  000  Mark,

d)  für  das  vorstehend  unter  B  bezeichnete  Unternehmen  auf  die  Dauer  von
vier  Jahren  nach  Ablauf  dessenigen  Jahres,  in  welchem  der  Betrieb
der  Bahn  eröffnet  worden  ist,  in  Höhe  von  drei  Prozent,  auf  die
Dauer  von  weiteren  vier  Betriebsjahren  in  Höhe  von  zwei  Prozent
und  für  weitere  zwei  Betriebsjahre  in  Höhe  von  einem  und  einem
neuntel  (1½)  Prozent,  zusammen  in  Höhe  von  zweiundzwanzig  zwei
neuntel  (22⅞)  Prozent  desjenigen  Kapitals,  welches  zur  plan=  und
anschlagemäßigen  Vollendung  und  Ausrüstung  der  Bahn,  sowie  zur

erstellung  einer  Chausseeverbindung  vom  Bahnhof  Stahlhammer  nach

oßnitz  und  zur  Verzinsung  der  Baugelder  während  der  bis  zum  Ablauf
  des  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Betrieb  eröffnet  wird,  zu
berechnenden  Bauzeit  baar  verwendet  und  nach  Vollendung  des  Baues
auf  Grund  der  von  dem  Vorstande  der  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft
  zu  legenden  Rechnung  von  dem  Minister  der  öffentlichen

beiten  festzustellen  ist,  jedenfalls  aber  den  Betrag  von  neun  Millionen
Mark  nicht  übersteigen  darf.

d.  2.

Die  Gesammchzinszuschiss  für  die  im  F.  1  unter  A  1,  2  und  3  bezeichneten
Unternehmungen  sind  unverzinslich  und  unter  dem  Verzicht  auf  Rückforderung
zu  gewähren.

*  Die  Gesammtezinszuschüsse  für  i  as  im  F.  1  unter  B  bezeichnete  Unternehmen
sind  von  der  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft  nach  Ablauf  des  elften
Betriebsjahres  der  neuen  Bahn  alljährlich  mit  dem  dritten  Theile  des  Reingewinnes;,
welcher  aus  dem  Betriebe  des  gesammten  Unternehmens  der  Gesellschaft  in  dem
elften  Betriebsjahre  der  neuen  Bahn  und  in  den  folgenden  Jahren  über  sechs
Prozent  des  Aktienkapitals  erzielt  wird,  höchstens  jedoch  mit  300  000  Mark  in
einem  Jahre  und  ohne  Vergütung  von  Zinsen  für  7  geleisteten  Zuschüsse,  dem
Staate  zu  erstatten.

F.  3.

Die  nach  F.  1  zu  gewährenden  Beihülfen  sind  jährlich  in  dem  Staatshaushalts-Etat
  vorzusehen.  .

Die  Zuschüsse  zu  den  im  F.  1  unter  A  1,  2  und  B  bezeichneten  Unternehmungen
  sind  aus  denjenigen  Mitteln  zu  bestreiten,  welche  im  F.  1  unter  Nr.  7
des  Gesetzes  vom  23.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln
zur  Hebung  der  wirthschaftlichen  Lage  in  den  nothleidenden  Theilen  des  Regierungsbezirks
  Oppeln  (Gesetz-Samml.  S.  25),  zur  Verfügung  gestellt  sind.

Zur  Bereitstellung  der  Zuschüsse  für  die  im  §.  1  unter  A  3  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bezeichnete  Linie  sind  Staatsschuldverschreibungen  auuhege

Wann  ,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Staatsschuldverschreibungen
  verausgabt  werden  Huen  f  bestimmt  der  Finanzminister.