Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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die  Verpflichtung,  die  Rations-Vergütigung  nicht  allein  während  des  Dienstjahres,  sondern  event.  für
die  Zeit  von  der  Ausrangirung  bis  ultimo  Oktober  neben  der  Vergütigung  für  die  Reitzeugstücke  zu
entrichten.

Diejenigen  einjährig  Freiwilligen,  welche  nach  eingetretener  Mobilmachung  der  Armee  bei  den  Ersatztruppentheilen

  der  Kavallerie  und  reitenden  Artillerie  eintreten,  haben  sich  selbst  beritten  zu  machen,
werden  jedoch  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  mit  ihren  Pferden  in  die  Verpflegung  aufgenommen.
  Die  bei  den  Ersatzabtheilungen  der  Train-Bataillone  eintretenden  Freiwilligen  werden  auch
in  diesem  Falle  unentgeltlich  beritten  gemacht.

8.  171.
Aufnahme  mittelloser  Freiwilliger  in  die  Verpflegung  der  Truppen.

.  Um  umnbemittelten  Studirenden  oder  anderen  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  berechtigten  jungen

Männern  die  Ableistung  ihrer  Dienstpflicht  zu  erleichtern,  ist  es  gestattet,  in  einzelnen  ganz  außerordentlichen
  Fällen  die  Hülfsbedürftigsten  in  die  Verpflegung  der  Truppentheile  aufzunehmen,  bei  besonderer
  Dringlichkeit  ihnen  auch  freie  Bekleidung  zu  bewilligen,  wenn  sie  ihre  Bedürftigkeit  und
Würdigkeit  zu  einer  derartigen  Begünstigung  durch  glaubhafte  Atteste  nachweisen.

.  Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Verpflegung,  bez.  um  Bewilligung  der  freien  Bekleidung,  sind  den

kommandirenden  Generalen  —  bei  Kontingenten  mit  eigener  Verwaltung  dem  Kontingents-Kommando
  —  vorzulegen,  deren  Entscheidungen  endgüliig  sind.

Freiwilligen  der  Kavallerie=  und  Artillerie-Regimenter,  sowie  der  Train=  Bataillone  dürfen  derartige

Vergünstigungen  nicht  gewährt  werden;  vermögen  dieselben  die  Kosten  des  einjährigen  Dienstes  nicht
zu  tragen,  so  sind  sie  an  die  Infanterie-Regimenter  zu  verweisen.
S.  172.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  als  Argzt.
Zum  elnjährig  freiwilligen  Militairdienst  berechtigte  Mediziner  können  ihrer  Militairdienstpflicht  auch
durch  einjährig  freiwilligen  Dienst  als  Arzt  genügen.

.Die  Erlaubniß,  ihre  Dienstpflicht  statt  mit  der  Waffe  als  einjährig  freiwillige  Aerzte  ableisten  zu  dürfen,

  wird  erst  dann  ertheilt,  wenn  sie  Promotion  und  Staats-Prüfung  absolvirt  haben.

Da  jeder  zum  einjährigen  Dienst  berechtigte  Freiwillige  einen  Ausstand  zum  Antritt  des  Dienstes

bis  zum  1.  Oktober  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  das  23  te  Lebensjahr  vollendet,  erhält,  so
bedarf  es  des  Nachweises  der  absolvirten  Promotion  und  Staats-Prüfungen  erst  zu  diesem  Termine.

Wünschen  junge  Aerzte  behufs  Absolvirung  der  Promotionen  und  Staats-Prüfungen  einen  Ausstand

zum  Dienstantritt  über  jenen  Termin  hinaus,  so  kann  derselbe  von  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz
  bis  zum  vollendeten  27sten  Lebensjahre  ertheilt  werden.  Ein  weiterer  Ausstand  in  ganz  besonders
  motivirten  Fällen  ist  bei  der  Ministerial-Instanz  nachzusuchen.

Die  Entschließung  darüber,  ob  sie  ihrer  Dienstpflicht  mit  der  Waffe  oder  als  Arzt  genügen  wollen,

soll  zwar  im  Frieden  den  zum  einjährig  frelwilligen  Dienst  berechtigten  Medizinern  unter  der  ad  2.
angegebenen  Einschränkung  in  der  Regel  überlassen  bleiben.
Diejenigen  Mediziner  jedoch,  welche  in  Folge  eines  erhaltenen  Ausstandes  ihren  Dienstantrit