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Reichsmilitärgericht.
XIII. Reichsmilitärgericht.
Charlottenburg.
(Witzlebenstraße Nr. 4 bis 10.)
Das Reichsmilitärgericht ist der oberste Gerichtshof in militärgerichtlichen Angelegenheiten
für die gesamte bewaffnete Macht des Reichs.
In der Hauptsache bildet es die Revisionsinstanz bezüglich der Urteile der Oberkriegsgerichte;
außerdem fällt es die Entscheidung über verschiedene Rechtsbeschwerden und die Anträge auf
Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Strafverfahrens. Auch liegt ihm
die halbjährliche Prüfung der rechtskräftigen oberkriegsgerichtlichen Urteile und der Ausstellun-
gen ob, zu denen die durch die Oberkriegsgerichtsräte und Kriegsgerichtsräte erfolgte Durchsicht
der kriegsgerichtlichen beziehungsweise standgerichtlichen Sachen Anlaß gegeben hat.
An der Spitze des Reichsmilitärgerichts steht als Präsident ein General oder Admiral mit dem
Range eines kommandierenden Generals, der die Militärjustizverwaltung hinsichtlich des Reichs-
militärgerichts und der Militäranwaltschaft ausübt. Erleitet die Geschäfte, an der Rechtsprechung
aber nimmt er nicht teil. Der Präsident erstattet auch die Fmmediatberichte in den Gnadenan=
gelegenheiten für den Bereich der Preußischen Heeresverwaltung, der Marine und der Schutz
truppen.
Beim Reichsmilitärgerichte sind drei Senate gebildet, von denen jeder aus einem Senats-
präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten und Offizieren besteht. Der rangälteste
Offizier führt in den Senaten den Vorsitz, der Senatspräsident leitet die Verhandlungen. Der
III. (Baperische) Senat bearbeitet — abgesehen von Fällen gemeinsamer Entscheidung mit
anderen Senaten und von der Mitwirkung bei Feststellung der Prüfungsergebnisse — die An-
gelegenheiten des Bayerischen Heeres.
Die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts (mit Ausnahme der des III. (Baperischen)
Senats] bilden den Disziplinarhof, der unter dem Vorsitz des ältesten Senatspräsidenten als
Disziplinargericht erster und letzter Instanz über die Dienstvergehen der juristischen Mitglieder
des Reichsmilitärgerichts und als Disziplinargericht zweiter Instanz über die Dienstvergehen
der übrigen richterlichen Militärjustizbeamten (ausschließlich der baverischen) urteilt.
Die Militäranwaltschaft bearbeitet auch die Kriminalstatistik für das Deutsche Heer und die
Kaiserliche Marine.
Präsident.
Se. Exz. Graf v. Kirchbach, Königl. Preußischer Generaloberst à la suite des Infanterieregi-
ments Graf Kirchbach (1. Niederschlesischen) Nr. 46 (Pr SA) (Prplm) (Pr RAG##m. E. u.
Schw.) (Pr Krl) (Pr Estfu. 2) (Pr DK) (Pr Joh.) (Bay MG#Km. Schw.) (KSä Al
m. g. St.) (KSä. KGWBK) (Wrt Krlm. Schw.) (Hff AEf KrVa. Kr. B.) (AcklWKrim.G Kr.) (Mckl
GrI) (McklSchweg OK) (McklSchwk'MV Kea. bl. B.) (Old FAsKlu.2) (Brn KWBK) (Lp KWX).
Stellvertreter.
Se. Exz. v. Oertzen, Königl. Preußischer General der Infanterie, stellvertretender Komman-
dierender General des III. Armeekorps (PrRKA#2m. Kr. St. u.E.) (Pr Kr1) (Proh2t.) (Pr
EKlu.2) (Pr DK) (Hoh EKla) (Bay MWBüUm. Schw.) (KSä Al) (Wrt Kr2a) (Wrt
Flm. Schw.) (Bd B2b) (Bd Z Loa) ( Hss P2a) (Mckl Wer3) (Mckl Grl) (GSä Feb)
(Old Voa) (HSä.H#a) (Lüb.HK).