Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

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soweit  fordern,  als  die  Zuwendung
zur  Vollziehung  der  Auflage  hätte
verwendet  werden  müssen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Beschwerte
  zur  Vollziehung  einer  Auflage,
  die  nicht  durch  einen  D.  vollzogen
  werden  kann,  rechtskräftig  verurteilt
  ist  und  die  zulässigen  Zwangsmittel
  erfolglos  gegen  ihn  angewendet
worden  sind.

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung
der  Person  des  Testamentsvollstreckers

einem  D.  überlassen.  Die  Bestimmung

erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.

Das  Bestimmungsrecht  des  D.  erlischt
  mit  dem  Ablauf  einer  ihm  auf
Antrag  eines  der  Beteiligten  von  dem
Nachlaßgerichte  bestimmten  Frist.
2199,  2228.

2204,  2208  f.  Erbe  2042,  2048.
2218,  2220  s.  Auftrag  664.
2269  Haben  die  Ehegatten  in  einem  ge-26



meinschaftlichen  Testamente,  durch  das
sie  sich  gegenseitig  als  Erben  einsetzen,

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bestimmt,  daß  nach  dem  Tode  des

Überlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß
an  einen  D.  fallen  soll,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  D.  für
den  gesamten  Nachlaß  als  Erbe  des
zuletzt  versterbenden  Ehegatten  eingesetzt
  ist.

Haben  die  Ehegatten  in  einem
solchen  Testamente  ein  Vermächtnis
angeordnet,  daß  nach  dem  Tode  des
Überlebenden  erfüllt  werden  soll,  so
ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  das

Vermächtnis  dem  Bedachten  erst  mit

dem  Todedes  Überlebendenanfallen  soll.

Verein.
Der  Verein  muß  einen  Vorstand  haben.
Der  Vorstand  kann  aus  mehreren
Personen  bestehen.

Der  Vorstand  vertritt  den  Verein

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gerichtlich  und  außergerichtlich;  er  hat
die  Stellung  eines  g.  Vertreters,  der
Umfang  seiner  Vertretungsmacht  kann
durch  die  Satzung  mit  Wirkung  gegen
D.  beschränkt  werden.

27,  40  s.  Auftrag  664.

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Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  den  der  Vorstand,  ein
Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein
anderer  verfassungsmäßig  berufener
Vertreter  durch  eine  in  Ausführung
der  ihm  zustehenden  Verrichtungen
begangene,  zum  Schadensersatze  verpflichtende
  Handlung  einem  D.  zufügt.
Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig  sind,
finden  die  Vorschriften  über  die  Gesellschaft
  Anwendung.  Aus  einem
Rechtsgeschäfte,  das  im  Namen  eines
solchen  Vereins  einem  D.  gegenüber
vorgenommen  wird,  haftet  der
Handelnde  persönlich;  handeln  mehrere,
so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.
Wird  zwischen  den  bisherigen  Mitgliedern
  des  Vorstandes  und  einem
D.  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen,
so  kann  die  Anderung  des  Vorstandes
dem  D.  nur  entgegengesetzt  werden,
wenn  sie  zur  Zeit  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  im  Vereinsregister  eingetragen
  oder  dem  D.  bekannt  ist.
Ist  die  Anderung  eingetragen,  so
braucht  der  D.  sie  nicht  gegen  sich
gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  nicht
kennt,  seine  Unkenntnis  auch  nicht  auf
Fahrlässigkeit  beruht.  70.

Verjährung.
Gelangt  eine  Sache,  in  Ansehung
deren  ein  dinglicher  Anspruch  besteht,
durch  Rechtsnachfolge  in  den  Befitz
eines  D.,  so  kommt  die  während  des
Besitzes  des  Rechtsvorgängers  verstrichene
  Verjährungszeit  dem  Rechtsnachfolger
  zu  statten.

Verlöbnis.
Tritt  ein  Verlobter  von  dem  Verlöbnisse
  zurück,  so  hat  er  dem  anderen