Dritte
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soweit fordern, als die Zuwendung
zur Vollziehung der Auflage hätte
verwendet werden müssen.
Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte
zur Vollziehung einer Auflage,
die nicht durch einen D. vollzogen
werden kann, rechtskräftig verurteilt
ist und die zulässigen Zwangsmittel
erfolglos gegen ihn angewendet
worden sind.
Der Erblasser kann die Bestimmung
der Person des Testamentsvollstreckers
einem D. überlassen. Die Bestimmung
erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Nachlaßgerichte; die Erklärung
ist in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.
Das Bestimmungsrecht des D. erlischt
mit dem Ablauf einer ihm auf
Antrag eines der Beteiligten von dem
Nachlaßgerichte bestimmten Frist.
2199, 2228.
2204, 2208 f. Erbe 2042, 2048.
2218, 2220 s. Auftrag 664.
2269 Haben die Ehegatten in einem ge-26
meinschaftlichen Testamente, durch das
sie sich gegenseitig als Erben einsetzen,
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bestimmt, daß nach dem Tode des
Überlebenden der beiderseitige Nachlaß
an einen D. fallen soll, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der D. für
den gesamten Nachlaß als Erbe des
zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt
ist.
Haben die Ehegatten in einem
solchen Testamente ein Vermächtnis
angeordnet, daß nach dem Tode des
Überlebenden erfüllt werden soll, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß das
Vermächtnis dem Bedachten erst mit
dem Todedes Überlebendenanfallen soll.
Verein.
Der Verein muß einen Vorstand haben.
Der Vorstand kann aus mehreren
Personen bestehen.
Der Vorstand vertritt den Verein
.
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gerichtlich und außergerichtlich; er hat
die Stellung eines g. Vertreters, der
Umfang seiner Vertretungsmacht kann
durch die Satzung mit Wirkung gegen
D. beschränkt werden.
27, 40 s. Auftrag 664.
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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich,
den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem D. zufügt.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind,
finden die Vorschriften über die Gesellschaft
Anwendung. Aus einem
Rechtsgeschäfte, das im Namen eines
solchen Vereins einem D. gegenüber
vorgenommen wird, haftet der
Handelnde persönlich; handeln mehrere,
so haften sie als Gesamtschuldner.
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern
des Vorstandes und einem
D. ein Rechtsgeschäft vorgenommen,
so kann die Anderung des Vorstandes
dem D. nur entgegengesetzt werden,
wenn sie zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen
oder dem D. bekannt ist.
Ist die Anderung eingetragen, so
braucht der D. sie nicht gegen sich
gelten zu lassen, wenn er sie nicht
kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf
Fahrlässigkeit beruht. 70.
Verjährung.
Gelangt eine Sache, in Ansehung
deren ein dinglicher Anspruch besteht,
durch Rechtsnachfolge in den Befitz
eines D., so kommt die während des
Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene
Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger
zu statten.
Verlöbnis.
Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnisse
zurück, so hat er dem anderen