Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stertin.
Ausgegeben am 22. Juli 1915.
Bekanntmachung
betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern
(Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und
überseeischer Hanf).
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß jede Ubertretung, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b') des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 2“7) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verfügung tritt am 15. August 1915 in Kraft.
82.
Von dem Herstellungsverbot betroffene Gegenstände.
Bis auf weiteres dürfen folgende ausschließlich oder vorwiegend aus Bastfasern in rohem,
ganz oder teilweise gebleichten, kremierten oder gefärbten Zustande herzustellende Halb= und Fertigerzeugnisse
nicht mehr angefertigt werden:
1. Garne feiner als die Leinengarnnummer 30 englisch und gröber als Nr. 1 englisch.
2. Alle Seilerwaren wie Bindfäden, Kordel, Schnüre, Bindegarne, Stricke, Leinen, Seile,
Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte.
3. Gewebe für Leib= und Bettwäsche, Haus= und Tischwäsche, zu welchen
für die Kette oder den Schuß Garne feiner als Leinengarnnummer 30 englisch zu verwenden
sind, und zu deren Herstellung mehr als 5 Schäfte oder die Jacquardmaschine benötigt
werden“).
4. Kleider= und Futterstoffe, zu welchen für die Kette oder den Schuß Garne feiner
als Leinengarnnummer 30 englisch zu verwenden sind und zu deren Herstellung mehr als
5 Schäfte oder die Jacquardmaschine benötigt werden“).
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder
zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
» *“) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift
übertritt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
***) Die Benutzung der Jacquardmaschine zur Aushilfe bei der Herstellung glatter Webwaren bleibt erlaubt.