Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

218 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
vermögen, welche bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt 
werden, ist zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäfts- 
kreise die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung 
gehört. 
§. 135. Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichs- 
beamter und eintretenden Falls welcher Beamte nach den Vorschriften des 
§. 141 für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, 
auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist. 
§. 136. Ebenso (8§. 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte 
Behörde's) die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen fest- 
zustellen, welches, ohne zu einer Reichskasse oder anderen Reichsverwaltung 
gebracht zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam 
eines Reichsbeamten gekommen ist. 
§. 137. Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz 
verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in 
den §§. 134 und 135 bezeichneten Behörde ein motivirter Beschluß ab- 
zufassen15. 
§. 138. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere 
Beschlüsse abfassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere 
Theil aber noch weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn 
unter mehreren Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der anderen 
noch zweifelhaft ist. 
§. 139. Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde 2), 
so ist der Beschluß nach Maßgabe der §s. 143 und 144 vollstreckbar. 
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der 
vorgesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmigung 
vollstreckbar. 
Von dem Beschlusse ist der obersten Reichsbehördeo##) unverzüglich 
Kenntniß zu geben. 
Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen, ein- 
zuschreiten und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. 
§. 140. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, 
welche Vollstreckungs= oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des 
Defekts zu ergreifen sind. 
beträgen im Sollbestande des Staats- 
eigenthumes beruhen, sind die Rech- 
nungsdefekte, die durch fehlerhafte 
oder vorschriftswidrige Zuvielveraus- 
gabung veranlaßt sind u. auf Erinnerung 
des Rechnungshofes zur Wiedereinziehung 
gelangen ORKam G. 27. März 72 (GS. 
278) § 17. 
  
130) § 141. — Der Defektenbeschluß 
verhängt keine Strafe, sondern eine 
Zwangsvollstreckung. Er ist deßhalb 
zulässig gegen ausgeschiedene Beamte 
Vf. 20. Aug. 45 (MB. 282) u. U. KGH. 
17. April 58 (IMB. 243, MB. 59 
S. 74), sowie gegen Erben in Höhe des 
Nachlasses das. u. U. RGer. 3. Juli 83 
(VII 335).
	        
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