Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Sechstes Hauptstück. 
Der Parlamentarismus. 
27. Abschnitt. 
Bedeutung und Aufgaben der Parlamente. Parteibildung. 
Von 
Dr. Wilhelm von Blume, 
o. Professor der Rechte an der Universität Tübingen. 
Literatar: 
Dahlmann, Die Politik (2. Aufl) 1847. — Waitz, Grundzüge der Politik, 1882, — 
Bluntschli, Lehre vom modernen Staat, 3 Bde., 1875—76. — H. v. Treitschke. Historische und politische 
Aufsätze, Rd, III, S. 429 fg.; 1886. — H. v. Treitschke, Politik (Vorlesungen) 1897—98. — Roscher, 
Geschichtliche Naturlehre der Monarchie, Aristokratie und Demokratie, 1892. — v. Holtzendorf, Die Prin- 
zipien der Politik. 2. Aufl, 1879. — Rehm, Allgemeine Staatslehre; 1899. — Rich. Schmidt, Allgemeine 
Staatslebre; 19u1, 1903. — Jellinek, Das Recht des modernen Staats, 1 Bd.: Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl.; 
905. — A.Menger, Neue Staatsiehre, 1903. — Laband, Deutsches Staatsrecht, 4 Aufl., 1901.— Laband, 
Die geschichtliche Entwicklung der Reichsverfassung; im Jahrbuch des öffentl. Rechts I; 1907. — Hatschek, 
Englisches Staatsrecht, 1905. — Jellinek, Regierung und Parlament, 1909. — Stier-Somlo. Politik, II. Aufl,, 1911. 
— Kindermann, Parteiwesen und Entwicklung, 1907. — Zischka, Entstehung und Wesen der politischen 
Parteın, 1911. — Stillisch, Die politischen Parteien in Deutschland. Bd, I und Il, 1910 11. — Mıchels, 
Zur Soziologie des Parteiwesens und der modernen Demokratie, 1911. — Rehm, Deutschlands politische Parteien, 
1912. — Lederer, Das ökonomische Moment und die politische Idee im modernem Parteiwesen (Zeitschr. f. 
Politik, V, 8. 538). 
Das Wort „Parlament“ bezeichnet in dem Lande, das ihm seine technische Bedeutung 
gegeben hat, in England, eigentlich die Staatsorganisation: König, Oberhaus und Unterhaus. 
Im uneigentlichen, aber landläufigen Sinne, werden darunter die beiden „Häuser“, will sagen: 
Ratsversammlungen, verstanden, die im Laufe der Jahrhunderte die königliche Macht 
beschränkt und die Untertanen des Königs zu Bürgern des vereinigten Königreichs gemacht 
haben. In diesem Sinne ist es in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen. Mag die 
Ratsversammlung ein „Kongress“ oder eine „assemblee nationale“, sein, mag sie „Nationalrat“ 
oder die „Kammern“, „Landtag“ oder „Reichstag“ heissen, mag sie nach dem Einkammer- oder 
nach dem Zweikammer-System gebildet sein, auf allgemeinen Wahlen oder auf beschränkten 
Wahlen beruhen — immer handelt es sich um ein Parlament, sofern ein Ausschuss 
der Bürgerschaft beschliessend teilnimmt an den Geschäften der 
zentralen Staatsleitung. 
Parlamente in diesem Sinne sind denkbar nur in Staaten mit zentralistischer oder, 
richtiger gesagt, monistischer Struktur. So lange die Staatstätigkeit durch Verträge zwischen 
dem Fürsten und den Ständen bestimmt wird, mag in der ständischen Vertretung etwas 
 
	        
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