Full text : Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Otto  Schwarz,  Die  öffentlichen  Kredite.  155

bei  einsichtigen  Männern  des  Parlaments  das  Fehlen  jeglicher  Tilgungsvorschrift  als  bedenklich
empfunden  zu  werden.  Man  muss  es  als  das  Verdienst  des  Zentrums  (Abg.  Lieber)  anerkennen,
zuerst  auf  die  Notwendigkeit  einer  Schuldentilgung  nachdrücklich  hingewirkt  zu  haben.

Die  Massnahmen  der  Clausula  Franckenstein,  welche  im  Laufe  der  80er  Jahre  den  Einzelstaaten
  alljährlich  erhebliche  Beträge  aus  den  Reichszöllen  u.  -steuern  auch  über  die  Matrikularumlagen
  hinaus  zuwies,  musste  gegenüber  der  dabei  stark  steigenden  Reichsverschuldung  als  eine  unbedachte
  und  in  gewissem  Masse  leichtsinnige  Finanzwirtschaft  des  Reiches  erscheinen.  So  wurden
denn  auf  Antrag  derjenigen  Partei,  welcher  die  Verantwortung  der  Cl.  Fr.  in  erster  Linie  zufiel,
des  Zentrums,  die  sog.  leges  Lieber  erlassen,  welche  bestimmten,  dass  der  grössere  Teil  des  etwaigen

rschusses  der  Gesamtsumme  aller  Überweisungen  an  die  Bundesstaaten  über  die  Matrikularbeiträge
  des  betr.  Jahres  hinaus  zur  Tilgung  der  Reichsschuld  zu  verwenden  sei.13)  Leider
erwiesen  sich  die  Vorschriften  der  leges  Lieber  in  der  Wirklichkeit  nicht  als  so  nützlich,  wie  sie  gedacht
  waren,  weil  sie  Überschüsse  voraussetzten,  während  die  steigende  Finanznot  des  Reiches
seit  Ende  des  19.  Jahrhunderts  die  glückliche  Zeit  der  Mehrüberweisungen  an  die  Bundesstaaten
  endgültig  beseitigte.

Der  Gedanke,  in  irgendeiner  Form  eine  obligatorische  Tilgung  im  Reiche  einzuführen,
kam  gleichwohl  nicht  mehr  zur  Ruhe,  um  so  weniger,  nachdem  Preussen  in  seinem  Gesetze  v.
8.3.  97  (GS.  S.  43)  eine  gesetzliche  Prozentualtilgung  durchgeführt  (3/,  %)  und  zugleich  bestimmt
  hatte,  dass  alle  rechnungsmässigen  Überschüsse  (die  etatsmässigen  Überschüsse
waren  schon  nach  Ges.  v.  18.  12.1871  (RGBl.  593)  grundsätzlich  zur  Tilgung  zu  verwenden)  zur
ausserordentl.  Schuldentilgung  verwendet  werden  mussten.  So  wurde  zunächst  in  der  kleinen
lex  Stengel  von  14.  5.  1904  (RGBl.  S.  169)  im  $  2  bestimmt,  dass  —  unter  Abänderung  des  Art.  70
derRV.  —  in  Zukunft  etwaige  Überschüsse  aus  den  Vorjahren,  insoweit  durch  den  Reichshaushalt
  nicht  ein  anderes  bestimmt  wird,  zur  Deckung  gemeinschaftl.  ausserordentlicher  Ausgaben
dienen  sollten,  was  einer  Tilgung  bezw.  Schuldminderung  gleichkam.

Weiter  bestimmte  der  $  4  des  Reichs-Ges.  v.3.6.06  (RGBl.  S.  620),  dass  von  1908  ab
jährlich  3/,%  der  Reichsschuld  aus  bereiten  Staatsmitteln  getilgt  werden  sollten  (evtl.  durch
Verweisung  auf  Anleihe).

Aber  es  stellte  sich  bald  heraus,  dass  alle  gesetzlichen  und  Zwangstilgungen  das  Vorhandensein
  genügender  laufender  Mittel  zur  wesentlichsten  Voraussetzung  ihrer  Wirksamkeit  haben.
Wenn  beim  Mangel  solcher  1908  u.  1909  von  der  Durchführung  der  Bestimmung  in
$4  a.a.O.  abgesehen  werden  musste,  so  hatte  diese  beschämende  Tatsache  den  guten  Erfolg,
dass  man  die  durch  die  Reichsfinanzreform  neu  zu  schaffenden  Mittel  reichlich  genug
bemass,  um  die  erforderlichen  Beträge  für  eine  angemessene  Schuldentilgung  sicherzustellen.
Die  Erörterungen  in  der  Öffentlichkeit  über  die  enoıme  Schuldenvermehrung  verfehlten  ihre
Wirkung  auch  auf  das  Parlament  so  wenig,  dass  auf  Anrıgung  aus  dessen  Mitte  eine  über  die  in
Preussen  festgesetzte  Schuldentilgung  noch  weit  hinausgehende  Tilgung  der  Reichsschulden  vorgeschrieben
  wurde.  Nr.  3des  R.  G.  v.  15..7.09  (RGBl.  S.  743)  bestimmte,  unter  Ausserkraftsetzung
der  Tilgungsbestimmungen  des  RG.  v.  1906,  dass  —  abgesehen  von  etwa  100  Mill.  Anleiheschulden,
die  in  den  letzten  Jahren  für  Fernsprechanlagen,  Reichseisenbahnen,  Arbeiterwohnungen  und
Darlehen  für  Kolonien  gemacht  und  mit  besonderen  Tilgungsplänen  versehen  waren,  die  aufrecht
erhalten  blieben,  —  alle  bis  30.  September  1910  aufgenommenen  Anleihen  mit  mindestens  1%,
die  nach  dieser  Zeit  aufgenommenen  Anleihen,  soweit  sie  für  werbende  Zwecke  aufgenommen  sind,
mit  mindestens  1,9%,  alle  anderen  Schulden  sogar  mit  mindestens  3%  getilgt  werden  mussten.
Die  ersparten  Zinsen,  welche  mit  344%,  anzusetzen  sind,  müssen  ebenfalls  zur  Tilgung  verwendet
  werden.  Die  Tilgung  kann  ebenso,  wie  dies  das  Preuss.  Tilgungsgesetz  von  1897
vorgesehen  hatte,  auch  durch  Verrechnung  auf  Anleihe  erfolgen.  Doch  hat  man  neuerdings,
um  die  Kurse  der  Reichs-  und  Staatsanleihen  zu  heben,  mehr  auf  den  Rückkauf  von  Anleihetitres
  als  auf  Verrechnung  auf  ‚Anleihen  Wert  gelegt  (s.  darüber  den  Artikel:  Die  Kurse
unserer  Reichs-  und  Staatsanleihen.)

2)  Näheres  s.  Schwarz  u.  Strutz,  Staatehaushalt,  Bd.  III,  Buch  3,  S.  122.