Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

James Breit, Notenbanken. 329 
  
  
mocht. Jedenfalls ist seine Regelung unbefriedigend. Auch das Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen 
Pensionskassen und die Angelegenheit der Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunter- 
nehmungen hinterlässt einen wenig zufriedenstellenden Eindruck. Was aber unter allen Umständen 
anerkannt werden muss, ist die zweifellos bestgemeinte Fürsorge für einen Stand, dessen Verdienste 
für die Industrie und kaufmännische Entwicklung Deutschlands nicht bestritten werden können. 
Bedeutsam ist das Gesetzeswerk auch insofern, als es den Abschluss einer Reihe von gesetzlichen 
Versuchen macht, die Sozialversicherung nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen 
der Gegenwart zu kodifizieren. Denn die Arbeitslosenversicherung als eine von Reichs wegen unter- 
nommene Fürsorgeform erscheint auf längere Zeit hinaus mindestens utopisch zu sein. 
55. Abschnitt. 
Bank- und Börsenwesen. 
a) Notenbanken. 
Von 
Dr. James Breit, 
Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Dresden. 
Literatur: 
Kommentare zum Bankgesetz von Breit, Strauss, Henschel, Merzbacher, Koch, Obst, 
sowie die dort angegebene weitere Literatur. 
I. Entwicklung des deutschen Notenbankwesens. 
1. Die Entstehung des modernen deutschen Bankwesens führt nicht weiter als bis in die 
Mitte des vorigen Jahrhunderts zurück. Die Banken, die um jene Zeit entstanden, waren vornehm- 
lich Diskontobanken. Der ausserordentliche Aufschwung des Wirtschaftslebens, der mit 
dem Bau der Eisenbahn einsetzte, hatte ein in früheren Zeiten unbekannt gewesenes Kreditbedürfnis 
und damit ein Bedürfnis nach diskontierenden Banken zur Folge. Da der Wechsel zudem um jene 
Zeit eine sichere Rechtsgrundlage durch die allgemeine Wechselordnung erhalten hatte, so bot sich 
das Diskontgeschäft den Banken als eine gewinnbringende und im allgemeinen gefahrlose Tätigkeit 
ar. 
Die Banken jener Zeit waren in der Hauptsache Zettelbanken, d. h. Banken, denen 
die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten erteilt war. Bis zum Jahre 1875 hatte die Zahl der deut- 
schen Zettelbanken die ansehnliche Zahl von 33 erreicht. Ein Bankgesetz oder ein spezielles Zettel- 
bankgesetz existierte in keinem deutschen Staat. Insbesondere war die Ausgabe von Banknoten 
nirgends gesetzlich reglementiert, oder etwa gar ein gesetzliches Notenmonopol zugunsten einer be- 
stimmten Bank begründet. Trotzdem standen sämtliche 33 Zettelbanken — wenn auch natürlich
	        
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