James Breit, Ntenankon. 551
3. Im Laufe der nächsten Jahrzehnte hat das Bankgesetz mehrfache Änderungen erfahren.
Die Bankgesetznovellen vom 18. Dezember 1889, vom 7. Juni 1899 und vom 1. Juni 1909, sowie
das Gesetz betr. die Ausgabe von Reichsbanknoten von 50 und 20 M vom 20. Februar 1906, haben
zwar die Grundlagen des Gesetzes unangetastet gelassen, haben aber die Stellung der Reichsbank
gegenüber den sogenannten Privatnotenbanken dauernd verstärkt. Den Schlussstein dieser Ent-
wickelung bildet die allerdings mehr theoretisch als praktisch bedeutsame Änderung des $ 2 Bank-G.
durch die Novelle vom 1. Juni 1909, durch die die Noten der Reichsbank zum gesetzlichen Zahlungs-
mittel erhoben sind.
Im übrigen hat die moderne wirtschaftliche Entwickelung, die einer mächtigen den Diskont
regulierenden Zentralbank nicht entbehren kann, das ihrige dazu beigetragen, um der Reichsbank
mehr und mehr ihre überragende Stellung im deutschen Wirtschaftsleben zu schaffen und zu sichern.
Gleichzeitig hat dieselbe Entwickelung — freilich nnterstützt von den strengen Normen des Bank-
gesetzes — dazu geführt, dass die früheren 32 Privatnotenbanken heute bis auf 4 verschwunden sind.
II. Die rechtlichen Grundlagen des heuligen Notenhankwesens. .
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten — dassind der Geldfunktion dienende, von
einem privaten Rechtssubjekte emittierte Schuldverschreibungen — kann nur durch Reichs-
gesetz begründet werden (sog. Notenhoheitsrecht). Zurzeit besitzen dieses sog. Notenpri-
vileg ausser der Reichsbank noch die Bayerische Notenbank, die Sächsische Bank, die Württem-
bergische Notenbank und die Badische Bank (die sog. „Privatnotenbanken‘“). Alle vier
Privatnotenbanken stammen übrigens aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bankgesetzes. Das
Reich hat — abgesehen natürlich von der Reichsbank — von seiner Befugnis zur Erteilung des
Notenprivilegs niemals Gebrauch gemacht. — Weiter bedarf jede Abänderung des Statutes einer
Notenbank der Genehmigung des Bundesrats, falls die Abänderung sich auf das Grundkapital, den
Reservefonds, den Geschäftskreis, dieDeckung der auszugebenden Noten oder die Dauer der Befugnis
zur Notenausgabe bezieht. Endlich entspringt dem Notenhoheitsrechte des Reichs seine Befugnis
zur Aufsichtund Kontrolledesgesamten Notenbankbetriebes. Für die
Reichsbank ist in $ 12 Bank-G. ausdrücklich ausgesprochen, dass sie unter Aufsicht
undLeitung desReichs steht. Die dem Reiche zustehende Aufsicht übt das Bank-
kuratorium aus (Reichskanzler und vier vom Kaiser bezw. Bundesrat ernannte Mitglieder). Die
oberste Leitung der Reichsbank liegt in den Händen des Reichskanzlers. Ihm ist das Reichs-
bankdirektorium als die verwaltende und ausführende und die Reichsbank nach aussen
vertretende Behörde unterstellt.
Für die Privatnotenbanken ist Aufsichtsbehörde der Reichskanzler. Er
darf jederzeit von den Büchern, Geschäftslokalen, Kassenbeständen der Privatnotenbanken kom-
missarisch Einsicht nehmen, um sich auf diese Weise von der Einhaltung der gesetzlichen Vor-
schriften zu überzeugen.
Ein weiterer Ausfluss des Notenhoheitsrechts des Reiches ist ds Recht zur Kündi-
gungdesNotenprivilegs. Das Reich ist befugt, unter Einhaltung einer einjährigen Kün-
digungsfrist die Reichsbank am 1. Januar 1921 und, sofern es für diesen Tag von diesem seinem
Rechte nicht Gebrauch macht, nach jedesmal weiteren 10 Jahren aufzuheben oder zu verstastlichen
Zu den gleichen Terminen kann der Bundesrat den Privatnotenbanken das Notenprivileg kündigen,
Die Notenbanken sollen ihren Geschäftsbetrieb unter der ständigen Kon-
trolle der Öffentlichkeit führen. Aus diesem Grunde sind sie gesetzlich verpflichtet,
wöchentlich einen Ausweis über ihren Aktiv- und Passivbestand und spätestens drei Monate nach
dem Schlusse jeden Geschäftsjahres eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffent-
lichen. Über die Spezifikation der einzelnen Bilanzposten ist das Erforderliche in der Bekannt-
machung desBundesrats, betreffend die Vorschriften über die von den Notenbanken in der Jahres-
bilanz gesondert nachzuweisenden Aktiva und Passiva vom 15. Januar 1877 enthalten.
Der Befugnis zur Ausgabe von Banknoten steht als Korrelat eine Beschränkung im
Geschäftsbetriebe gegenüber. Im Interesse der Möglichkeit jederzeitiger Noteneinlösung
wird einmal eine gewisse Liquidität desBankvermögens angestrebt, und zweitens werden den Noten-