Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

383 James Breit, Notenbanken. 
  
banken gewisse riskante Geschäfte ein für allemal untersagt. DieNotenbanken dürfen keine Wech- 
sel akzeptieren eine in der heutigen Zeit nicht mehr angebrachte Geschäftsbeschränkung, 
zumal die Indossierung nicht untersagt ist und im Interesse der Rediskontierung auch nicht unter- 
sagt werden kann—, sie dürfen keine Zeitgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung ab- 
schliessen, oder Bürgschaften für Zeitgeschäfte übernehmen. Über die negative Beschränkung 
hinaus ist aber der Reichsbankim $ 13 Bank-G. ausdrücklich positiv vorgeschrieben, welche 
Geschäfte sie überhaupt betreiben darf. Es gehört hierher vor allem das Diskontgeschäft in kurz- 
fristigen Wechseln und Schecks, das Lombardgeschäft mit Beschränkung auf Edelmetalle und 
gewisse Effekten, das Effektenkommissionsgeschäft und Giro- und Depositengeschäft. Vergl. $ 13, 
844 Bank-G. Ausserdem gilt noch für die Reichsbank die Sonderbestimmung, dasssieverpflich- 
tet ist, Barrengold zum festen Satze vom 1392 M für ein Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. 
In diesem Kaufzwange kommt die Stellung der Reichsbank als des zum Schutze der Goldwährung 
in erster Linie berufenen Organs deutlich zum Ausdruck. Die Bestimmung hat praktisch zur Folge, 
dass im grossen und ganzen der gesamte Goldimport nach der Reichsbank geleitet und ihrer Leitung 
dadurch eine ständige Kontrolle über den Goldmarkt ermöglicht wird. 
Die Befugnis zur Notenausgabe ist beider Reichsbank ziffernmässig nicht beschränkt, 
sie darf „nach Bedürfnis ihres Verkehrs“ Banknoten“ ausgeben. Reichsrechtlich 
existiert auch fürdie Privatnotenbanken eine ziffernmässige Beschränkung nicht. Anders 
nach Landesgesetz oder Privileg. Die Sächsische Bank ist allerdings auch landes- 
rechtlich einer Beschränkung nicht unterworfen. Für die Bayerische Notenbank ist 
als Höchstbetrag der umlaufenden Noten 70 Millionen Mark festgesetzt. Bei der Württem- 
bergischenNotenbankundderBadischen Bank darf der Gesamtbetrag der aus- 
zugebenden Noten den dreifachen Betrag des jeweilig eingezahlten Grundkapitals nicht über- 
steigen, bei der Badischen Notenbank ist noch als Maximalziffer 25 714 285 Mark festgesetzt. Wohl 
sieht nun aber das Bankgesetz eine zweifache indirekte Beschränkung der 
Notenausgabebefugnis für alle Notenbanken — auch für die Reichsbank — vor. Einmal 
setztder Grundsatz der sog. Drittelsdeckung dem unbeschränkten Notenemissions- 
recht eine faktische Schranke. Die Reichsbank und die heute noch existierenden Privatnotenbanken 
— die letzteren allerdings auf Grund einer formell freiwillig übernommenen Beschränkung — sind 
verpflichtet für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittel 
in kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold und den Rest in diskon- 
tierten Wechseln mit einer Verfallzeit von höchstens drei Monaten, aus denen in der Regel drei- 
mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, oder Schecks, aus denen min, 
destenszweialszahlungfähigbekannteVerpflichtetehaften, inihren Kassen als Deckungbereitzuhalten. 
Die zweite Beschränkung des Notenemissionsrechts bilden Kontingentierung und 
Notensteuer. Prinzipiell ist die Notenemission steuerfrei. Die Steuerfreiheit endigt aber bei 
einer bestimmten Höhe des Umlaufes: sobald die Bank diese Grenze überschreitet, hat sie von dem 
überschiessenden Betrage des Umlaufs eine Steuer von 5 %, an die Reichskasse zu zahlen. Der 
steuerfreie Betrag setzt sich bei jeder Notenbank aus zwei Faktoren zusammen: einer variablen 
Grösse, das ist ihr Barvorrat (kursfähiges deutsches Geld, Reichskassenscheine, deutsche 
Banknoten, Gold) und einer konstanten Grösse, d. i. dem ihr durch das Bankgesetz zugewiesenen 
ein- für allemal fixierten Betrage an steuerfreien Noten, dem sog. Kontingent. Die Kon- 
tingente betragen: 
a) für die Reichsbank seit der Novelle vom 1. Juni 1909 im 
allgemeinen ......uceceeeeeneeeeenenennenenennnn 550 Millionen Mark 
für die Quartalsschlüsse ..........ccccccneen. 750 Millionen Mark 
b) für die Bayerische Notenbank ....... cc 32 Millionen Mark 
c) für die Sächsische Bank............ cc 16 771000 Mark 
d) für die Württembergische Notenbank .............. 10 Millionen Mark 
e) für die Badische Bank...............cccccccnn. 10 Millionen Mark 
Fillt eine der Privatnotenbanken weg, so wächst ihr Kontingent der Reichsbank zu.
	        
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