Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

James Breit, Börsen und Börsengesetzgebung. 8345 
  
Im übrigen wird denen, welchen die bisherige Konzentrationsentwicklung an sich bedenk- 
lich erscheint, nicht ernst genug gesagt werden können, dass diese Konzentration — ein Kind nicht 
der Not, sondern der Notwendigkeit — eine der unentbehrlichsten Waffen ist, deren wir für unseren 
immer schwerer werdenden Konkurrenzkampf mit dem Auslande bedürfen. Eine gewaltsame 
Störung dieser Entwicklung würde eine einseitige wirtschaftliche Abrüstung darstellen, die unsere 
wirtschaftlichen Gegner nicht nachmachen, aber ausnutzen würden. Es kommt hinzu, dass auf 
wirtschaftlichem Gebiet, in dem ein beständiges Auf- und Abwogen von Kräften und Gegenkräften 
stattfindet, stets bestimmte Entwicklungsgrenzen gezogen sind, auch in der Konzentrationsent- 
wicklung. Schon im Jahre 1905 habe ich darauf hingewiesen, dass wir bisher die Konzentrations- 
entwicklung nur als eine aufsteigende kennen gelernt hätten, dass aber ein schlechter 
Geschäftsgang oder andere ungünstige wirtschaftliche oder finanzielle Vorgänge nicht nur zu einem 
Stillstand der Konzentrationsbewegung, sondern auch, nach früheren Mustern, zuRück- 
bildungen führen könnten. 
In der Tat hat, während die früher zurückgebliebene Konzentrationsentwicklung bei 
den Provinzbanken und sogar bei einer Anzahl von Privatbankgeschäften in den letzten Jahren 
erhebliche Fortschritte gemacht hat, die Konzentration bei den Grossbanken seit den Jahren 
1907/1908 ziemlich unerhebliche Fortschritte gemacht,, so dass man hier, von relativ unerheblichen 
Verschiebungen in der Zahl der Filialen, Depositenkassen etc. abgesehen, einen gewissen Behar- 
rungszustand feststellen kann. Die erheblichste vertragsmässige Interessengemeinschaft, diejenige 
zwischen der Dresdner Bank und dem A. Schaaffhausen’schen Bankverein, ist sogar wieder auf- 
gelöst worden. 
Umsomehr ist davor zu warnen, durch unbedachtes Eingreifen, wie es vielfach auch hier, 
namentlich von Nicht-Sachverständigen, angeraten wird, den Ast abzusägen, auf dem wir sitzen 
und wiederum durch übereilte Massregeln oder durch Gelegenheitsgesetze uns selbst zu schädigen 
und den Gegnern zu nützen. Aber es ist dahin zu streben, dass, unter Mitwirkung der Öffentlichkeit, 
deren kritische und überwachende Kraft gerade hier nicht zu unterschätzen ist, einer gesunden 
wirtschaftlichen Fortentwicklung, wie wir sie ungeachtet aller Schwierigkeiten erhoffen, allezeit 
eine gesunde Entwicklung unseres Bankwesens entspreche, welches zwar die geschäftlichen Zwecke 
naturgemäss in die erste Reihe stellen, aber auch die Bedürfnisse von Staat und Wirtschaft, von 
Privat- und Gemeinwohl sorgfältig berücksichtigen muss. 
. ec) Börsen und Börsengesetzgebung. 
Von 
Dr. James Bereit, 
Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Dresden. 
a) Juristische Literatur. 
Die Kommentare zum Börsengesetz vonBernstein. Apt.Hemptenmacher, Kann, Nussbaum, 
ferner der im Auftrage des Zentralverbandes der deutschen Bank- und Bankiersgewerbe herausgegebene, von 
ehm, Trumpler, Dove, Noukamp,Schmidt-Ernsthausen und Breit bearbeitete Kommentar, 
vgl. auch Breits Erläuterung des Börsengesetzes in den Handelsgesetzen des Erdballis, Sektion Deutschland, S. 906, 
Pfleger, Art. Börsenrecht im Handwörterbuch der Staatswissenschafteu, ferner die Kommentare zum Handels-
	        
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