James Breit, Börsen und Börsengesetzgebung. 8345
Im übrigen wird denen, welchen die bisherige Konzentrationsentwicklung an sich bedenk-
lich erscheint, nicht ernst genug gesagt werden können, dass diese Konzentration — ein Kind nicht
der Not, sondern der Notwendigkeit — eine der unentbehrlichsten Waffen ist, deren wir für unseren
immer schwerer werdenden Konkurrenzkampf mit dem Auslande bedürfen. Eine gewaltsame
Störung dieser Entwicklung würde eine einseitige wirtschaftliche Abrüstung darstellen, die unsere
wirtschaftlichen Gegner nicht nachmachen, aber ausnutzen würden. Es kommt hinzu, dass auf
wirtschaftlichem Gebiet, in dem ein beständiges Auf- und Abwogen von Kräften und Gegenkräften
stattfindet, stets bestimmte Entwicklungsgrenzen gezogen sind, auch in der Konzentrationsent-
wicklung. Schon im Jahre 1905 habe ich darauf hingewiesen, dass wir bisher die Konzentrations-
entwicklung nur als eine aufsteigende kennen gelernt hätten, dass aber ein schlechter
Geschäftsgang oder andere ungünstige wirtschaftliche oder finanzielle Vorgänge nicht nur zu einem
Stillstand der Konzentrationsbewegung, sondern auch, nach früheren Mustern, zuRück-
bildungen führen könnten.
In der Tat hat, während die früher zurückgebliebene Konzentrationsentwicklung bei
den Provinzbanken und sogar bei einer Anzahl von Privatbankgeschäften in den letzten Jahren
erhebliche Fortschritte gemacht hat, die Konzentration bei den Grossbanken seit den Jahren
1907/1908 ziemlich unerhebliche Fortschritte gemacht,, so dass man hier, von relativ unerheblichen
Verschiebungen in der Zahl der Filialen, Depositenkassen etc. abgesehen, einen gewissen Behar-
rungszustand feststellen kann. Die erheblichste vertragsmässige Interessengemeinschaft, diejenige
zwischen der Dresdner Bank und dem A. Schaaffhausen’schen Bankverein, ist sogar wieder auf-
gelöst worden.
Umsomehr ist davor zu warnen, durch unbedachtes Eingreifen, wie es vielfach auch hier,
namentlich von Nicht-Sachverständigen, angeraten wird, den Ast abzusägen, auf dem wir sitzen
und wiederum durch übereilte Massregeln oder durch Gelegenheitsgesetze uns selbst zu schädigen
und den Gegnern zu nützen. Aber es ist dahin zu streben, dass, unter Mitwirkung der Öffentlichkeit,
deren kritische und überwachende Kraft gerade hier nicht zu unterschätzen ist, einer gesunden
wirtschaftlichen Fortentwicklung, wie wir sie ungeachtet aller Schwierigkeiten erhoffen, allezeit
eine gesunde Entwicklung unseres Bankwesens entspreche, welches zwar die geschäftlichen Zwecke
naturgemäss in die erste Reihe stellen, aber auch die Bedürfnisse von Staat und Wirtschaft, von
Privat- und Gemeinwohl sorgfältig berücksichtigen muss.
. ec) Börsen und Börsengesetzgebung.
Von
Dr. James Bereit,
Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Dresden.
a) Juristische Literatur.
Die Kommentare zum Börsengesetz vonBernstein. Apt.Hemptenmacher, Kann, Nussbaum,
ferner der im Auftrage des Zentralverbandes der deutschen Bank- und Bankiersgewerbe herausgegebene, von
ehm, Trumpler, Dove, Noukamp,Schmidt-Ernsthausen und Breit bearbeitete Kommentar,
vgl. auch Breits Erläuterung des Börsengesetzes in den Handelsgesetzen des Erdballis, Sektion Deutschland, S. 906,
Pfleger, Art. Börsenrecht im Handwörterbuch der Staatswissenschafteu, ferner die Kommentare zum Handels-