Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

346 James Breit, Börsen- und Börsengesetzgebung. 
gesetzbuch, besonders Staub, Nachtrag und Düringer-Haohenburg 2. Aufl. Anbang I, II zum 
1. Abschnitt des 3. Buches; die Lehrbücher des Handelsrechts, namentlich Lohmann S. 751 und Cosaok 
6. 345 ff. Von monographischen Darstellungen sind Bernstein, Das Börsenprivatrecht in Goldsohmidts 
Zeitschr. 62,S.137 und Jacusiel, Der Börsenterminhandel in Wertpapieren unter dem neuen Börsengesstz in 
er Jzipziger Zeitschr. 1908, S. 176, hervorzuheben. 
2») Volkswirtschaftliohe Literatur. 
Ehrenberg Art. Börsenwesen im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Schanz Art, Börsenwasen 
im Wörterbuch der Volkswirtschaft, Wiener, Die Börse, Wermoert, Börse, Börsengesetz und Börsen- 
geschäfte. Ferner die Hand- und Lehrbücher des Bauk- und Börsenwesens von Saling, Obst, Leitner, 
Buchwald usw.; zahlreiche Aufsätze in den Zeitschriften Bankarchiv, Die Bank, Plutus, der deutsche 
Oekonomist usw. 
I. Die Börse ist eine Sonderart des Marktes. Die Frage, ob im Einzelfalle ein 
Markt eine Börse ist, kann zu Zweifel Anlass geben. Die Bezeichnung ist nicht unter- 
scheidend z. B. Briefmarkenbörse, Hopfenbörse usw. Entscheidend ist vielmehr die Art und 
Weise, in der sich der Handel an der Börse (Börsenverkehr) abspielt. Der Börsenverkehr 
verlangt organisierte periodische Zusammenkünfte von Kaufleuten zum Zwecke des Abschlusses 
von Handelsgeschäften in Waren oder Wertpapieren. Gehandelt wird Gattung, nicht 
Spezies. Eine schriftliche Börsenordnung ist an und für sich nicht erforderlich, ebenso- 
wenig Einrichtungen zur Kursfeststellung, Vorhandensein von Liquidationskassen usw. 
Esen eingehende Erörterung des Begriffs der Börse befindet sich in dem berühmten Urteile 
die preussischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1898. E. 34. 315, in der das 
O0. V.G. die Börsennatur der Versammlung des Vereins der Produktenhändler bejahte. 
1I. Bis zum Börsengesetz vom 22. Juni 1896 existierte eine eigentliche Börsen- 
gesetzgebung nicht. 
Anfang der 9er Jahre waren es eine Reihe verschiedener Umstände, die die Reichs- 
regierung veranlassten, einer gesetzlichen Regelung des Börsenwesens näher zu treten. 
Zunächst hatte der grosse wirtschaftliche Aufschwung Deutschlands die Börse immer mehr 
in den Vordergrund des Handels gerückt. Man erkannte, wie stark die Verhältnisse an 
den Börsen auch auf die dem Börsenhandel fernstehenden Kreise wirken. Verschiedene 
Depotunterschlagungen hatten die Aufmerksamkeit auf die Reformbedürftigkeit des Depot- 
wesens hingelenkt, und weiter hatten künstlich inszenierte Haussen an Produktenbörsen 
Erschütterungen des gesamten Getreidemarktes nach sich gezogen. Dadurch fand man 
Veranlassung, sich mit dem bis dahin auch der grösseren Zahl der Gebildeten — namentlich 
auch der Juristen — so gut wie unbekannten Wesen des börsenmässigen Terminhandels 
etwas näher zu beschäftigen. In verschiedenen Petitionen an den Reichstag ward befür- 
wortet, den Terminhandel zu untersagen oder einzuschränken. Das praktische Ergebnis 
dieser Bestrebungen war zunächt die sogenannte Börseu-Enquete des Jahres 1892. 
Ihre Ergebnisse sollten die Grundlage für die beabsichtigte gesetzliche Regelung des Börsenwesens 
bilden. Der Zusammentritt der Enquetekommission erfolgte am 6. April 1892. Sie vernahm 
in 93 Sitzungen 195 Sachverständige, ihre Ergebnisse legte sie in einem Schlussberichte 
nieder, in dem sie gleichzeitig Vorschläge für die künftige gesetzliche Regelung des gesamten 
Börsenwesens machte. Die Vorschläge bezogen sich auf die rechtliche Stellung und 
Organisation der Börse, das Emissionswesen, den Börsenterminhandel, das Maklerwesen, die 
Kursfeststellung und der Kommissionsgeschäfte. Hervorzuhebeu ist von diesen Vorschlägen 
die angeregte Beschränkung das Börsenterminhandel. Die Enquetekommission befürwortete 
die Kinrichtung eines Börsenterminregisters für solche Händler, die sich am Waren- 
terminhandel beteiligen wollten. Es sollte weiter der Bundesrat befugt sein, den 
Börsenterminhandel in bestimmten Waren oder Wertpapieren zu untersagen oder von 
Bedingungen abhängig zu machen. Auch die Zulassung von Waren zum börsenmässigen 
Terminhandel sollte an strengere Voraussetzung geknüpft werden. — Dieser Enquetebericht 
in Verbindung mit den stenographischen Berichten (3622 S.), den Sitzungsprotokollen und 
den statistischen Anlagen bildet heute noch eine wichtige Quelle für die Kenntnis des Börsen-
	        
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