348. James Breit, Börsen und Börsengesetzgebung.
3. über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuche der Börse; 4. über Art und Weise
der Notierung der Preise und Kurse ($
Die Regelung des Börsenbesuches überlässt das Gesetz im allgemeinen der
Börsenordaung. Es zählt nur diejenigen Personenklassen auf, die unbedingt vom Börsen-
besuche ausgeschlossen sind (Frauen, Kridare usw.).
An jeder Börse ist ein Ehrengericht zu bilden, das Börsenbesucher zur Ver-
antwortung zieht, die sich ehrenwidrige Handlungen zu schulden kommen lassen. Die
Strafen bestehen in Verweis und in dauernder oder zeitweiliger Ausschliessung von der
Börse. Gegen das Urteil ist Berufung an die Berufungskammer statthaft.
Der zweite Abschnitt regelt die Feststellung der Preise und das Makler-
wesen. Für die Feststellung der Börsenkurse sind mit Rücksicht auf die allgemeine volks-
wirtschaftliche Bedeutung der notierten Kurse besondere Kautelen im Interesse der Kurs-
wahrheit vorgesehen. Es muss derjenige Preis festgesetzt werden, der der wirklichen
Geschäftslage an der Börse entspricht.
Im dritten Abschnitt wird die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen-
handel normiert. Ueber die Zulassung hat die Zulassungsstelle zu entscheiden.
Es ist dies eine Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte aus Personen bestehen, die sich nicht
berufsmässig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen. Dem Antrag auf Zulassung
muss ein Prospekt vorangehen, der zu veröffentlichen ist, und der die für die Beurteilung
der einzuführenden Wertpapiere wesentlichen Angaben zu enthalten hat (Prospektzwang).
Ist der Prospekt unrichtig oder unvollständig, so haftet der Emittent im Falle von Arglist
oder grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz.
Der wichtigste Teil des ganzen Börsengesetzes ist der vierte Abschnitt, der den
Börsenterminhandel regelt. Das alte Börsengesetz enthielt in $ 48 eine ausdrück-
liche Begriffsbestimmung des Börsenterminhandels. Das neue Gesetz hat die Definition, die
sich als verfehlt erwies, gestrichen. Nicht jeder an der Börse sich abspielende Zeithandel
ist freilich ein Börsenterminhandel. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Terminhandel
in den spezifischen börsenmässigen Formen vollzieht, vor allem unter Innehaltung
bestimmter Geschäftsbedingungen, durch die Quantitäten und Qualitäten der zu handelnden
Ware einheitlich geregelt werden. Börsenverwaltungsrechtlich ist der zugelassene Börsen-
terminhandel von dem blossen geduldeten Börsenterminhandel und dem ausgeschlossenen
Börsenterminhandel zu scheiden. Die Zulassung von Waren oder Wertpapieren zum Börsen-
terminhandel erfolgt durch den Börsenvorstand. Zuvor sind Interessenten gutachtlich zu
hören und es ist das Ergebnis der Verhandlungen dem Reichskanzler zur Rückäusserung
mitzuteilen. Ferner sind vor der Zulassung die Geschäftsbedingungen festzusetzen. Soweit
ein Börsenterminhandel nicht zugelassen ist, ist er von der Börse auszuschliessen. Der
Börsenvorstand ist jedoch berechtigt, die Entscheidung auf ein Jahr hinauszuschieben.
Zivilrechtlich sind erlaubte und verbotene Börsentermingeschäfte zu scheiden.
Erlaubt sind alle diejenigen Börsentermingeschäfte, die nicht verboten sind.
‚Verboten ist der Börsenterminhandel in Fabrik- und Bergwerksanteilen,
soweit der Bundesrat nicht ausdrücklich die Genehmigung ausgesprochen hat, sowie in allen
Waren oder Wertpapieren, in denen der Bundesrat den Terminhandel ausdrücklich verboten
hat, und schliesslich absolut alle Börsentermingeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der
Getreidemüllerei. Die erlaubten Börsentermingeschüfte zerfallen wieder in verbindliche und
unverbindliche. Verbindlich sind alle diejenigen Geschäfte, die zwischen sogen. termin-
geschäftsfähigen Personen geschlossen sind. Termingeschäftsfähig sind alle ein-
getragenen, volljährigen Kaufleute, ferner Börsenleute und Ausländer. Sind nicht beide
Kontrahenten geschäftsfähig, so ist das Geschäft unverbindlich, d h. unklagbar. Ist es ein-
mal erfüllt, so ist eine Rückforderung wegen mangelnder Verbindlichkeit ausgeschlossen ($ 55).
Im Effektenterminhandel kann durch ein schriftlich und ausdrücklich bestelltes Depot eine
beschränkte Verbindlichkeit des Termingeschäfts herbeigeführt werden (8 54). Ferner ist
der Gläubiger einer unverbindlichen Terminforderung befugt, sie gegen eine verbindliche