Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Janıes Breit, Börsen und Börsengesetzgebung. 349 
  
Börsenterminschuld zur Aufrechnung zu bringen ($ 56). Die im Einverständnis mit dem 
anderen Teil bewirkte Vollziehung der Leistung heilt die Unverbindlichkeit (57). Für die 
erlaubten Termingeschäfte, in solchen Waren oder Wertpapieren, die am Terminhandel an 
einer Börse zugelassen sind (offizielle Termingeschäft), besteht noch die Sonderheit, dass 
bei ihnen der sogen. Differenzeinwand ausgeschlossen ist. 
Ein verbotenes Börsentermingeschäft ist nichtig. Aber auch hier bestehen 
hinsichtlich des Rückforderungsrechtes einer vollzogenen Leistung Abweichungen von den 
allgemeinen Grundsätzen: handelt es sich um ein verbotenes Börsentermingeschäft in 
Getreide und Müllereierzeugnissen, so ist das Recht der Rückforderung auf zwei 
Jahre beschränkt, sofern nicht vorher der Rückfordernde dem Rückforderungsschuldner 
den Willen der Rückforderung schriftlich mitgeteilt hat. Bei allen anderen verbotenen 
Börsentermingeschäften ist die Rückforderung einer einmal vollzogenen Leistung überhaupt 
ausgeschlossen. 
Nicht als verbotene Börsentermingeschäfte gelten handelsrechtliche Lieferungsgeschäfte 
in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, wenn der Abschluss nach den vom 
Bundesrat genehmigten Geschäftsbedingungen erfolgt und als Kontrahenten nur beteiligt sind 
1. Erzeuger oder Vorarbeiter von Waren derselben Art, wie die, welche den Gegenstand 
des Geschäftes bilden oder 2. solche Kaufleute oder eingetragene Genossenschaften, zu deren 
Geschäftsbetrieb der Ankauf, Verkauf oder die Beleihung von Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei gehört ($ 67). 
Der vorsätzliche Abschluss eines verbotenen Getreidetermingeschäftes wird mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu 10000 Mk. bestraft. Für die Verhandlung und Entscheidung über 
die Festsetzung der Ordnungsstrafe sind durch die Landesregierung bei den Börsen 
Kommissionen zu bilden. Die nähere Regelung dieses eigentümlichen Ordnungsstrafverfahrens 
findet sich im fünften Abschnitt des Börsengesetes. Der sechste Abschnitt endlich enthält 
ziemlich scharfe Strafbedingungen, die die Innehaltung der Vorschriften des Börsengesetzes 
zu sichern bestimmt sind. 
VI. Ergebnis. Dass die gegenwärtige Regelung des deutschen Börsenwesens einen 
ausserordentlichen Fortschritt gegenüber dem Recht des alten Börsengesetzes bedeutet, ist 
gewiss nicht zu verkennen. Es ist auch ohne weiteres zuzugeben, dass die Entfaltung des 
legitimen Börsenhandels durch die Vorschriften des neuen Gesetzes nicht gehindert wird. 
Immerhin haften im Gesetze noch einige sehr erhebliche Mängeleien. Der wesentlichste 
Mangel ist wohl die Beschränkung des Ausschlusses des Differenzeinwandes auf offizielle 
Börsentermingeschäfte. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, warum dieses Privileg nur 
der offizielle Handel, nicht aber auch der sonstige erlaubte Börsenterminhandel geniessen 
soll. Ueberhaupt sollte, nachdem die börsenunkundigen Kreise durch die Vorschriften über 
die Termingeschäftsfähigkeit genügend vor den Gefahren der Börsenspekulation gesichert 
sind, das Institut des Differenzgeschüftes aus dem deutschen Rechtssystem ausgemerzt werden. 
Auf der anderen Seite geht das Gesetz über den Sicherungszweck weit hinaus, wenn 
es auch Bankiers die Erhebung des Termingeschäftseinwandes gestattet, sofern den 
Gegenkontrahenten die Termingeschäftsfähigkeit fehlt. Diejenige Partei, die termingeschäfts- 
fähig ist, sollte an das Geschäft auch gebunden sein. Das sog. Buketshopunwesen wird 
turch die verfehlte gesetzliche Regelung geradezu gezüchtet.
	        
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