256 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Aktive Bestechung.
§ 333. (L.) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten
Macht Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um
ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts= oder Dienstpflicht
enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängnis bestraft; auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark erkannt werden.
Vergl. § 331. Das Geschenk oder der Vorteil kann auch einem An-
gehörigen des Beamten gewährt oder versprochen werden; dann muß aber der
Beamte davon Kenntnis erlangt haben. Das Anbieten, Versprechen oder
Gewähren muß zeitlich der Vornahme der Handlung vorangehen. Diese
braucht aber gar nicht vom Beamten vorgenommen zu werden. Wer das
Geschenk usw. aus anderen Beweggründen, aus Mitleid usw., gewährt, ist
nicht strafbar.
Richterliche Bestechung.
334. (Sw.) Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe,
welcher Geschenke oder andere Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu
gunsten oder zum Nachteile eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird
mit Zuchthaus bestraft.
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder
Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vorteile an-
bietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein.
Verfallerklärung bei §§ 331—334.
§ 335. In den Fällen der 8§ 331—334 ist im Urteile das Empfangene
oder der Wert desselben für dem Staate verfallen zu erklären.
Das Empfangene, also das wirklich in die Verfügungsgewalt des
Bestochenen gelangte Bestechungsmittel oder im Falle von dessen Nichtbeitreib-
lichkeit der Wert desselben. Die Verfallerklärung muß ausgesprochen werden.
Rechtsbeugung.
§ 336. (L.) Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu gunsten oder zum
Nachteile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.