940 IV. Die Aufsichtebehörden für das höhere Lehramt.
nur von Juristen in Besitz genommen sind und ein Mitglied des Ministeriums
zugleich Chef der Zwischenbehörde ist, die Leitung derselben ın der Hand eines
Juristen liegt. So werden jetzt die Zentralmittelbehörden von Juristen geleitet
in: Bayern, Baden, Braunschweig, z. Teil in Oldenburg, Hamburg,
Österreich, wo das Präsidium der Landeschef (Statthalter) des betr.
Kronlandes führt; natürlich liegt die Leitung der zum Justizministerium in
Mecklenburg-Schwerin gehörigen Unterrichtsabteilung auch in juristischer Hand. —
Anders in Anhalt, Hessen, Württemberg, Bremen; in Anhalt ist
der Vorsitzende theologisch, in Hessen und Württemberg philologisch vorgebildet;
in allen diesen Ländern sind dies Männern, die früher im praktischen
Schuldienst waren; der Vorsitzende in Bremen ist Historiker seinem Fach nach.
Ja, in Württemberg ist der Direktor der Kultministerialabteilung seit Gründung
dieser Zwischeninstanz stets ein früherer Schulmann gewesen, wobei zu beachten
ist, daB de iure nach $ 2 der Einsetzungsordre und de facto dieser
Direktor den Vorsitz inne hat, außer in Angelegenheiten, die der Minister der
Beratung unter seinem Vorsitz vorbehalten; er wird dieselbe Rolle spielen wie
in Österreich und Preußen die Dirigenten, Vizepräsidenten, Stellvertreter der
Landeschefs.
Diese beiden letzteren Großstaaten haben das Gemeinsame, daß die Leitung
der Zentralmittelbehörde durchaus dem zukommt, welcher auch an der Spitze
der politischen Landesverwaltung steht. In Preußen haben diese höchsten
Provinzialbeamten durchweg den Titel „Oberpräsident“, in Österreich „Statthalter“
oder „Landespräsident“, in Preußen nach $ 3 der Instruktion für die
Öberpräsidenten vom 31. Dezember 1825: „In den Provinzialkonsistorien, Schulund
Medizinalkollegien haben die Oberpräsidenten den Vorsitz und die Leitung
der Geschäfte‘; was auch nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung
von 1883 $ 8 noch gültig ist. Für Österreich besagt dies jetzt das
Gesetz vom 25. Dezember 1904 $ 44, L.-G.-Bl. 97: „Der Landesschulrat besteht
1. aus dem Landeschef oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden.“
In beiden Großstaaten ist die Stellvertretung nicht ganz einheitlich geregelt.
In dem österreichischen Gesetz vom 18. April 1890 nämlich heißt $ 1: „Beiden
Landesschulräten in Wien, Prag und Lemberg ist zur Vertretung des Statthalters
ein eigener Beamter zu bestellen. Derselbe wird über Vorschlag des
Ministers für Kultus und Unterricht vom Kaiser ernannt, fährt den Titel Vizepräsident
des k. k. Landesschulrates und steht in der V. Rangklasse.“ — So
ist hier der Stellvertreter des Landeschefs ein für allemal bestimmt, in allen
andern Kronländern kann der Landeschef einen solchen selbst bestellen nach
dem Ministerialerlaß vom 4. Juli 1870, doch „wird es sich aus Opportunitätsrücksichten
empfehlen, daß von einer solchen Wahl Umgang genommen und
der zur Vertretung des Landeschefs überhaupt berufene Rat stets auch zum
Stellvertreter im Landesschulrate bestimmt werde.“
In der Tat, nach dem Jahrbuch von 1903, amtiert in Niederösterreich, Böhnen,
Galizien ein Vizepräsident neben dem Statthalter, in andern Ländern ein Stellvertreter,
der nicht den obigen Titel hat; in Kärnten, im Küstenland, Bukowins,