Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Stegemamn -Arno Müller, Gewerbliches und technisches Schulwesen. 425 
Existenzbedingungen und Existenzmöglichkeiten nach Klassen und Gruppen mehr oder weniger 
verschieden gestaltet. Mannigfach sind die Interessen der verschiedenen Teile durch kein inneres 
Band verknüpft, in vieler Hinsicht sogar stehen sie im Gegensatz zu einander, so namentlich auf 
dem Gebiet der Genossenschaftsbildung. Gewiss ist es gerechtfertigt, mittelständische Interessen 
zu schützen, wo sie ohne innere Notwendigkeit zu unterliegen drohen und es geschehen kann. ohne 
den Fortschritt der allgemeinen volkswirtschaftlichen Entwicklung zu hemmen oder wo gar das 
mittelständische Interesse mit dem allgemeinen volkswirtschaftlichen zusammenfällt, wie bei- 
spielsweise bei der Förderung der inneren Kolonisation. Aber wenn der Mittelstand und das Mittel- 
standsinteresse der innern Einheitlichkeit entbehrt, kann auch die Mittelstandspolitik, wo eine 
solche befolgt wird, nicht einheitlich sein in ihren Zielen und Mitteln. Wo sie aber sich zur Aufgabe 
macht, den notwendigen ökonomischen Fortschritt zu hemmen, verliert sie nicht nur ihre innnere 
Berechtigung, sondern wird sie auch auf die Dauer sich als machtlos erweisen. Eine dankbarere 
Aufgabe erwächst ihr aus dem Emporkommen des neuen Mittelstandes, welcher mit der fort- 
schreitenden Entwicklung des Grossbetriebes in der Privatwirtschaft, wie auch in Staat und Kom- 
mune, an Zahl und Bedeutsamkeit mehr und mehr zunimmt und bestimmt ist, den alten Mittel- 
stand, soweit er verschwindet, zu ersetzen. Ihm gilt es durch Besserung und Befestigung seiner 
Rechtsstellung das Mass von Unabhängigkeit, dessen er als wertvoller Bestandteil des Staatsbürger- 
tums bedarf, zu sichern und dieses in Einklang zu bringen mit den wirtschaftlichen Anforderungen 
der Betriebsführung. 
63. Abschnitt. 
Gewerbliches und technisches Schulwesen.’ 
Von 
Ministerialrat Dr. F. Stegemannt Schwerin. 
Neubearbeitet von Dr.-Sng. Arno Müller, Leipzig. 
Quellen und Literatur: 
Reichsgewerbeordnung $$ 120, 127, 139 i, 142. Lande rechtliche Quellen in den Gesetzessammlungen der 
Bundesstaaten zerstreut, für Preussen: Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung. Hue de Grais, 
Handbuch der Verfassung und Verwaltung (Zitate s. u.); Abhandlungen und Berichte über technisches Schul- 
wesen Bd. I bis III vom Deutschen Ausschuss für technisches Schulwesen. Der Deutsche Gewerbeschulverband 
1872 bis 1912. 
Über Fortbildungsschulwesen besonders: 
Pache, Handbuch des deutschen Fortbildungsschulwesens. 
Schilling, Das deutsche Fortbildungsschulwesen. 
Simon, Das gewerbliche Fortbildungs- und Fachschulwesen in Deutschland. 
Unter den zahlreichen Zeitschriften sind zu nennen: 
„Zeitschrift für gewerblichen Unterricht‘, herausgegeben vom Deutschen Gewerbeschul- 
rband, 
„Die Fortbildungsschule“, herausgegeben vom deutschen Verein für das Fortbildungsschulwesen. 
I. Einleitung. 
$ 1. Ein eigentlicher technischer oder gewerblicher Unterricht war dem Altertum und dem 
Mittelalter und auch der neueren Zeit bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts fremd. Tech- 
!) Hier ist lediglich das sich auf das Gewerbe im engeren Sinne beziehende Schulwesen be- 
handelt, dagegen nicht das landwirtschaftliche und kaufmännische Unterrichtswesen.
	        
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