Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

F. W. R Zimmer: mann, Gerechtigkeit i in der _Steuerverteilung. 77 
  
geschiedenen Einkommen steuerlich entsprechend verschieden behandelt werden. — Wie das 
vorberührte Moment wesentlich nur die Einkommensbesteuerung betrifft, so haben wir zum Schluss 
noch ein sich in der gleichen Richtung bewegendes aber von weniger einschlagender Bedeutung 
hervorzubeben. Auf dem Einkommen können gewisse Lasten o der Ver pflichtungen 
wie namentlich solche aus Familienverhältnissen (grosse Kinderzahl) ruhen, welche die Leistungs- 
fähigkeit sei es dauernd sei es vorübergehend in einer bestimmten Weise beeinträchtigen. Auch 
sie entsprechend bei der Steuerbemessung zu berücksichtigen, muss wiederum die Gleichmässigkeit 
in der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bedingen. 
d) Prinzipien der Steuerverwaltung. 
Die Prinzipien der Steuerverwaltung wollen wir nur kurz herausheben, 
da sie für unsere Frage von untergeordneter Bedeutung sind und wesentlich die Gesetzgebungs- 
und Verwaltungstechnik betreffen. Zunächst gilt der Grundsatz der Bestimmtheit der 
Besteuerung. Die Steuer muss gegenüber dem Steuerpflichtigen nach Betrag, Zahlungszeit, 
Zahlungsort, Zahlungsart fest und scharf bestimmt sein; gleichzeitig sind diese Einzelpunkte in 
einer einfachen und verständlichen Weise zum Ausdruck zu bringen, so dass bei dem Pflichtigen 
ein Zweifel bezüglich seiner Steuerpflicht nach keiner Richtung hin entstehen kann. Sodann der 
Grundsatz der” Bequemlichkeit in der Besteuerung. Die Einhebung der 
Steuer ist bezüglich der Zeit, des Orts und der Art der Zahlung so festzulegen und einzurichten, 
dass für den Pflichtigen aus der Zahlung selbst möglichst geringe Beschwerden erwachsen; unter 
Umständen kann auch die Zulassung von Raten- und Teilzahlungen in Frage kommen. End- 
lich das grundsätzliche Streben nach möglichst geringen Erhebungs- 
kosten der Steuer. Es ist dieses bei der Ausgestaltung der einzelnen Steuer sowohl wie 
bei der Wahl der Steuerarten in dem Steuersystem zu berücksichtigen; hier laufen die wirt- 
schaftlichen Interessen des Hebenden und des Zahlenden der Hauptsache nach in der gleichen 
Richtung, denn jede Erhöhung der Erhebungskosten würde in der Regel eine Erhöhung des zu 
hebenden Gesamtsteuerbetrages bedingen. 
6. Gerechtigkeit im Steuersystem und in den einzelnen Steuerarten. 
Da die tatsächlichen Verhältnisse und die Grundprinzipien der Besteuerung nach ihrer 
neueren Entwicklung eine Einheitssteuer ausschliessen müssen, so ist die Gerechtigkeit in der 
Steuerverteilung in dem hier angewandten weiteren Sinn in einem Steuersystem zum 
Ausdruck zu bringen. Dieses Steuersystem ist so zu bilden, dass in ihm insgesamt die Gerechtig- 
keit in der Steuerverteilung zur Durchführung kommt. Es kann sich bei der Bildung des Steuer- 
systems mithin nicht etwa nur darum handeln, eine mehr oder weniger grosse Zahl von Einzel- 
steuern willkürlich und lediglich unter dem finanzpolitischen Prinzip der ausreichenden 
Deckung des Finanzbedarfs aneinanderzureihen. Die Einzelsteuern sind vielmehr sorgfältigst 
unter Berücksichtigung ihrer inneren Eigenart auszuwählen und systematisch zusammenzusetzen, 
so dass in dieser Zusammenfügung selbst, die auf diese Weise sich in Wirklichkeit als ein Steuer- 
system darstellt, die Grundprinzipien der Besteuerung im ganzen gewahrt erscheinen und gleich- 
zeitig der Gerechtigkeit i in der Stcuerverteilung sachgemäss Rechnung getragen ist. Dabei verschlägt 
es nichts, wenn bei der einzelnen eingestellten Steuerart das eine oder das andere Grundprinzip 
mehr zurück- oder hervortritt; eine Verschiedenheit in dieser Beziehung ist durch die Eigenart 
der einzelnen Steuern sogar notwendig bedingt; diese Verschiedenheit wird entsprechend zum 
Ausgleich zu bringen sein. 
Gleichzeitig ist aber bei der Regelung und Ausbildung der einzelnen 
Steuerarten in sich den Grundprinzipien der Besteuerung und der Gerechtigkeit in der 
Steuerverteilung nach Möglichkeit Rücksicht zu tragen. Innerhalb der einzelnen Steuerarten selbst 
ist also schon tunlichst ein Ausgleich anzustreben, wie er trotz der unterschiedl:chen Eigenart bis 
zu einem gewissen Grade zu erreichen sein dürfte. Für die Steuersystembildung muss hier- 
durch eine nicht unwesentliche Erleichterung geschafft werden. Hat man bebufs Herstellung einer 
Gerechtigkeit in der Steuerverteilung bei der Steuarsystembildung in erster Linie darauf zu sehen,
	        
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