Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

% Julius Wolf, Die öffentlichen Abgaben in Deutschland. 
  
schaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, 
Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes und Genossenschaften erhoben werden. Nach dieser 
Richtung sind insbesondere 1913 unter Uebernahme preussischer „Gebühren“ Reichs steuern 
geschaffen worden, z. B. von Aktiengesellschaften bei ihrer Gründung mit 414 % des Grundkapitals, 
von Gesellschaften m. b. H. gemeinhin mit 3% vom Stammkapital, für offene Handels- und 
Kommandit-Gesellschaften mit 0.1 % des Wertes der Einlagen. Daneben Steuern auf das Ein- 
bringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktien-, 
Aktiengesellschaft oder G. m. b. H. mit ?/; % und anderes mehr von geringerer Bedeutung. 
Eine dritte Kategorie solcher Steuern vom „Produktionsaufwand‘“ sind die Steuern, die bei 
Aufbringung von Kapitaldurch Ausgabe zirkulations- und börsenfähiger Wertpapiere zu 
entrichtensind, Steuern, die gegenwärtig mit 2% von Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaften, 
mit 1% von Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und anderer ausländischer öffentlicher 
Körper, mit 1, % von Schuldverschreibungen inländischer Kommunen usw. erhoben werden. So- 
weit von öffentlichen Körpern gezahlt, erhöhen sie auch die Produktionskosten (der Leistungen) 
dieser, was aber ihrem Charakter als Steuern vom Produktionsaufwand nicht Abbruch tut. 
Diese Steuern sind zum grossen Teile 1913 neu geregelt, Erträge sind auf der neuen Basis 
noch’nicht zu buchen. Auf.der früheren Basis trugen die Steuern von Wertpapieren 1912 zusammen 
65.7 Mill. M. 
Eine vierte Kategorie von Steuern auf den Produktionsaufwand sind jene, die ein Ein- 
kommensobjekt versteuern, indem bei Übertragung (Erwerb)von Vermögens- (,„Kapitals-“ !) Stücken 
bestimmungsgemäss vom Käufer eine Abgabe gefordert wird. Hierher fällt die Börsen steuer, nicht 
in ihrem Kern, aber insoweit sie auch Anlagekäufe unter die Steuer nimmt (von Aktien, 
Renten- und Schuldverschreibungen mit 2 bis 10 pro Mille), weiters die Steuer von Grund- 
stücksübertragungen, durch welche das Reich neuerdings mit den Einzelstaaten, die solche 
Besitzwechselsteuern, wenn auch allgemein zu sehr niedrigen Sätzen, seit Alters besassen, in 
Konkurrenz tritt. Vermöge dieser Besitzwechselgebühr, welche die Reichsfinanzreform von 1909 
dem Reiche brachte (2/,% des Werts bei Grundstücksübertragungen, jetzt zunächst bis 31.März 1917) 
hat sich das Reich auf das Gebiet der I bili kehrsbest ung, das bis dahin den Einzel- 
staaten vorbebalten war, begeben, 
Steuern von der Umwandlung, „Anlage“ von Ersparnissen in Kapital, die sie repräsentiert, 
trifft diese Abgabenkategorie das Einkommen nicht durch Erhöhung der Warenpreise, aber durch 
Verminderung seiner Substanz und schlägt dadurch die Brücke zu den Einkommens- und Ein- 
l gä gsst n, die nunmehr zu behandeln sind. 
Finanziell kommt unter diesen Steuern hauptsächlich die auf Anlage oder Besitzwechsel 
von Kapital in Grundstücken in Betracht, die Abgabe von Grundstücksübertragungen erreichte 
1912 38.6 (1910 45.2) Millionen. 
  
C) Einl g g 
In der Regel gleichfalls unter dem Titel „Verkehrssteuern“, aber mit noch geringerem 
Rechte, werden die jetzt folgenden Angaben gebucht, bei denen es sich um eine Belastung teils von 
Gelegenheitseinkommen, teils von ständigen Einkommen, aber besonderer Art, teils um Steuern, 
die in dem Gelegenheitseinkommen gleichzeitig eine Einkommensverwendung treffen, handelt. 
Ihre Zuzählung zu den Verkehrssteuern verdanken sie teils der Tatsache, dass sie in Stempelform 
erhoben werden, teils dem Umstande, dass das bisherige wissenschaftliche System der Steuern 
für sie keine andere Möglichkeit des Unterbringens hatte. In der Steuerlehre galt und gilt: „Was 
man nicht deklinieren kann, sieht man als eine Verkehrssteuer an.“ 
Eine Mittelstellung zwischen Spezialeinkommenssteuer und Aufwandsteuer nehmen zunächst 
die „Steuern vom Glücksversuch“ ein. Als solche hat ein Teil der Börsensteuer, 
jener, der auf spekulative Transaktionen, nicht auf Anlagekäufe, fällt, sowie die Steuer von 
Lotterieloosen, zu gelten. Durch beide Steuern, zumal durch die Börsensteuer will man den 
eleatorischen Gewinn treffen, jedoch ist bekanntlich der spekulativen Transaktion der Gewinn
	        
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