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H. Köppe, Arbeiterschutzrecht.
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heit notwendig sind, hat 1891 eine bedeutende Spezialisierung und Verschärfung erfahren.
Sie ist zugleich erweitert worden durch die Verpflichtungen, die zur Sicherung gefahrlosen Betriebes
nötigen Vorschriften über seine Ordnung und über das Verhalten der Arbeiter sowie die zur Auf-
rechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes erforderlichen Einrichtungen und Vorschriften
zu treffen, auch für Arbeiter unter 18 Jahren die nötigen besonderen Rücksichten auf deren Gesund-
heit und Sittlichkeit walten zu lassen. Ergänzend treten hinzu ein weitgehendes Verordnungs-
recht des Bundesrats und der Landesbehörden hinsichtlich bestimmter Arten von Anlagen
sowie ein polizeiliches Verfügungsrecht, das ihre Durchführung n den einzelnen Be-
trieben, nötigenfalls durch deren Schliessung gewährleistet. Für die Bergarbeiter gelten in diesen
Hinsichten die landesgesetzlichen Schutzvorschriften, für dıe Handelsangestellten analoge Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs. Vorschriften zur Verhütung von Unfällen werden auch von den
Vorständen der Unfallberufsgenossenschaften nach Massgabe des Unfallversicherungsgesetzes unter
Mitwirkung der Arbeiter erlassen. Sie betreffen gleichfalls die Einrichtungen der Betriebe und
das Verhalten der Arbeiter.
Der Bruch des Arbeitsvertrages, eine vıelbeklagte Massenerscheinung, hat
nur zivilrechtliche Folgen, da seiner Bestrafung der Reichstag wıederholt die Zustimmung versagt
hat. Die Beschreitung des Rechtswegs ist aber beiden Teilen erleichtert durch Gewährung einer
gesetzlich normierten Entschädigung bei erwiesenem Vertragsbruch, die an einen Schadensnach weis
nicht gebunden ist, jedoch andere Ansprüche ausschliesst. Lohneinbehaltungen als Vertragsstrafen
dürfen einen gesetzlichen Höchstbetrag nıcht übersteigen. Verleitung zum Vertragsbruch durch
einen Arbeitgeber macht diesen mithaftbar, ebenso wissentliche Annahme eines vertragsbrüchigen
Arbeiters. Für Betriebe mit mehr als20 Arbeitern gilt die gesetzliche Entschädigung nicht. Hier muss
der Arbeitgeber sich daher im Arbeitsvertrage eine Lohnverwirkung ausbedingen, die aber den Be-
trag des durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen darf.
Einen Maxımal- oder Normalarbeiıtstag kennt das Gesetz für erwachsene
männliche Arbeiter nicht. Wohlaber bestehtem „gesundheitlicher Höchstarbeits-
tag”, doch nur als fakultatıver, indem der Bundesrat die Landeszentral- oder die Poli-
zeibehörde für solche Gewerbe, letztere eventuell auch für solche Einzelbetriebe, ın denen durch
übermässige Arbeitsdauer die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende
der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen vorschreiben kann. Der Bundesrat hat davon
für Bäckereien, Mühlen, Gast- und Schankwirtschaften und für die Grosseisenindustrie Ge-
brauch gemacht. Daneben schreibt das Gesetz für alle offenen Verkaufsstellen und dazu gehörigen
Kontore und Lagerräume eine Mindestruhezeit von 10 Stunden, für grössere Orte und Geschäfte
von 11 Stunden, nach Beendigung der täglichen Arbeit und innerhalb der letzteren eine ange-
messene Mittagspause vor. Zu ihrer Sicherung dient der obligatorische Ladenschluss von 9 Uhr
abends bis 5 Uhr früh, an dessen Stelle auf Antrag von mindestens ?/, der beteiligten Geschäfts-
inhaber für eine Gemeinde der Achtuhrladenschluss treten kann. In den preussischen Bergwerken
darf an Stellen, wo die gewöhnliche Temperatur mehr als 28 Grad Celsius beträgt, die Arbeitszeit
6 Stunden nicht übersteigen. Über- und Nebenschichten sind hier verboten. Jeder Schicht muss
eine mindestens achtstündige Ruhezeit voraufgehen. Die regelmässige Arbeitszeit darf durch die
Ein- und Ausfahrt nicht um mehr als eine halbe Stunde verlängert werden.
Eine Arbeitsordnung muss jeder Betrieb mit mehr als 20 Arbeitern und jede offene
Verkaufsstelle mit mindestens 20 Gehilfen und Lehrlingen haben. Sie muss gewisse Punkte
und kann gewisse andere des Arbeitsverhältnisses regeln. Die ersteren betreffen: Anfang und
Ende der Arbeitszeit und die Pausen, Abrechnung und Lohnzahlung, Kündigungsfrist und Gründe
für vorzeitige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, Vertragsstrafen und Lohnverwirkung; die
letzteren: die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter. Die Arbeitsordnung erlässt der
Arbeitgeber einseitig, worin materiell ein Widerspruch zu dem in $ 105 GO. an die Spitze des Tit. 7
gestellten Prinzips des „freien Arbeitsvertrags‘‘ liegt, nach welchem die Festsetzung des Arbeitsver-
hältnisses „Gegenstand freier Übereinkunft‘ sein soll. Sie soll aber dem Arbeiter, da dieses Prinzip
im Leben regelmässig keine Verwirklichung findet, wenigstens eine sichere Kenntnis vom
wesentlichen Inhalte, den der Arbeitgeber dem Arbeitsvertrage gibt, und von dessen Abänderungen