> Fritz Stier-Somlo, Die deutsche Arbeiterversicherung.
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8. Kassenangestellteund Beamte sind nach bısherigem Rechte lediglich auf
Grund privatrechtlicher Verträge bei den Kassen angestellt worden. (Vgl. Karl Dahmen, Das
Recht der Kassenangestellten 1913.) Das war eine Folge der Selbstverwaltung. Sie ıst jetzt,
nicht ohne guten Gründe, eingeengt worden ($$ 349ff). Für Angestellte, dıe nur auf Probe,
zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden, oder die das
Amt nebenher oder ohne Entgelt ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es aus-
drücklich vorsieht. Die Pflicht zur Aufstellung einer Dienstordnung besteht darüber hinaus:
a) für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nıch t staatliche oder gemeindliche
Beamte sind, b) die nach Landesrecht deren Rechte und Pflichten haben ($$ 351 Abs. 1, 359). Diese
Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, ıns-
besondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ıhre Zahl, die Art der Anstellung, die
Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von Strafen. Die sachliche Befähigung muss auch
in anderer Weise als durch die Zurücklegung eines vorgeschriebenen Bildungsganges nachgewiesen
werden können ($ 352).
Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie: 1. wıeweit bei unver-
schuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortbezahlt wırd; 2. ın welchen Fristen Dienstalterszu-
lagen gewährt werden; 3. unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge
sewährt werden. Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet ($ 353).
Übrigens muss Pensionierung nicht vorgesehen sein.
Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
Sowohl im Vorstand als auch im Ausschuss beschliessen über die Dienstordnung die Arbeitgeber und
die Versicherten getrennt. |
Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Der Vorstand hat
dem Öberversicherungsamte diejenigen Bestimmungen der Dienstordnung, über welche sich die
beiden Gruppen im Vorstand oder im Ausschuss nicht geeinigt haben, unter Angabe des Stimmver-
hältnisses zu bezeichnen. Über diese Bestimmungen entscheidet das Oberversicherungsamt; im
übrigen darf es der Dienstordnung die Genehmigung nur versagen, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt, insbesondere, wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Missverhältnisse zu
ihren Aufgaben steht.
Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde die oberste Verwaltungs-
behörde. Das Gleiche gilt für Änderungen der Dienstordnung. ($ 355). Reicht eine Kasse trotz
Aufforderung ın der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt das Oberversicherungsamt
die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das Gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Er-
gänzungen ($ 356).
Werstelltanbei denKrankenkassen? Der Vorstand, aber nur den, für den
dıe Dienstordnung gilt und nur dann, wenn sowohl die Gruppe der Arbeitgeber wie die der Ver-
sicherten dies fürsich bestimmt hat. Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Beschlussfassung
auf einen anderen Tag anberaumt. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so kann die Anstellung
beschlossen werden, wenn mehr als zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen; ein solcher Be-
schluss bedarf der Bestätigung durch das Versicherungsamt. Sie darf nur auf Grund von Tatsachen
versagt werden, dıe darauf schliessen lassen, dass dem Vorgeschlagenen die erforderliche Zuver-
lässıgkeit, insbesondere für eine unparteiische Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte, oder die
Fähigkeit hı rzu fehlt.
Kommt kein Anstellungsbeschluss zustande oder wird die Bestätigung endgültig versagt,
so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle
erforderlichen Personen. Haben die Bestellten die Geschäfte ein Jahr lang geführt, so kann ihnen
das Versicherungsamt mit Genehmigung des Oberversicherungsamts die Stelle endgültig über-
tragen, falls nicht inzwischen ein gültiger Anstellungsbeschluss gefasst worden ist. Die Lage der
Angestellten ist einigermassen gesichert.
Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt. Die
Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten darf regelmässig nur auf übereinstimmenden Be-
schluss der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand, kommt aber ein solcher Beschluss nicht