98 II. Strafprozeßordnung. — Viertes Buch. — Fünftes Buch.
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, welche
allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die
Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen
Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind.
In den vor den Schöffengerichten verhandelten Sachen können nur
solche Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, welche der
Verurteilte in dem früheren Verfahren einschließlich der Berufungs-
instanz nicht gekannt hatte oder ohne Verschulden nicht geltend
machen konnte.
§ 400. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der
Vollstreckung anordnen.
§ 401. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder
durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten
ausgeschlossen.
Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf= und ab-
steigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt.
Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten.
§ 402. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen
Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten findet statt:
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt
vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Gunsten abgelegten Zeug-
nisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige
sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht
schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mit-
gewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer Ver-
letzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese Ver-
letzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich
ein glaubwürdiges Geständnis der strafbaren Handlung abgelegt wird.