Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

98 II. Strafprozeßordnung. — Viertes Buch. — Fünftes Buch. 
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, welche 
allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die 
Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen 
Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. 
In den vor den Schöffengerichten verhandelten Sachen können nur 
solche Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, welche der 
Verurteilte in dem früheren Verfahren einschließlich der Berufungs- 
instanz nicht gekannt hatte oder ohne Verschulden nicht geltend 
machen konnte. 
§ 400. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird 
die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. 
Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der 
Vollstreckung anordnen. 
§ 401. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder 
durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten 
ausgeschlossen. 
Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf= und ab- 
steigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt. 
Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten. 
§ 402. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen 
Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten findet statt: 
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt 
vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 
2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Gunsten abgelegten Zeug- 
nisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige 
sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht 
schuldig gemacht hat; 
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mit- 
gewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer Ver- 
letzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese Ver- 
letzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu 
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich 
ein glaubwürdiges Geständnis der strafbaren Handlung abgelegt wird.
	        
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