Beteiligung des Verletzten bei dem Verfahren. 99
unzulässigkeit der Wiederaufnahme.
§ 403. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zwecke der Aen-
derung der Strafe innerhalb des durch dasselbe Gesetz bestimmten Strafmaßes
findet nicht statt.
§ 404. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher auf
die Behauptung einer strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann
zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen
ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus
anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
88 405—413 behandeln die Form des Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens, die Entscheidung des Gerichtes über den Antrag und die er-
neute Hauptverhandlung.
Künftes Buch.
Beteiligung des Verletzten bei dem Verfahren.
1. Abschnitt.
Privatklage.
Zulässigkeit der Privatklage.
§ 414. Beleidigungen und Körperverletzungen können, soweit die Ver-
folgung nur auf Antrag eintritt, von dem Verletzten im Wege der Privat-
klage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staats-
anwaltschaft bedarf.
Die gleiche Befugnis steht denjenigen zu, welchen in den Strafgesetzen
das Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist.
Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur
Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Korporationen, Gesellschaften
und andere Personenvereine, welche als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen,
durch welche sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
§ 415 behandelt den Fall, wenn wegen derselben strafbaren Handlung
mehrere Personen Privatklage erheben können.
8§ 416, 417 behandeln die Stellung der Staatsanwaltschaft im Privat-
klageverfahren.
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