104 II. Strafprozeßordnung. — Sechstes Buch.
2. Abschnitt.
Verfahren nach vorangegangener polizeilicher
Strafverfügung.
Polizeiliches Verfahren.
§ 453. Wo nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Polizei-
behörden befugt sind, eine in den Strafgesetzen angedrohte Strafe durch Ver-
fügung festzusetzen, erstreckt sich diese Befugnis nur auf Uebertretungen.
Auch kann die Polizeibehörde keine andere Strafe als Haft bis zu
vierzehn Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall, daß
die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letzteren tritt,
sowie eine etwa verwirkte Einziehung verhängen.
Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare
Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch
die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den
Gesetzen zugelassene Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreife, gegen
die Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der
Polizeibehörde, welche diese Verfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen
Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen könne.
Die Strafverfügung wirkt in betreff der Unterbrechung der Verjährung
wie eine richterliche Handlung.
Gerichtliches Verfahren.
8 454. (Auszug.) Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
§ 455. (Auszug.) Gegen die Versäumung der Antragsfrist Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zulässig.
§ 456. Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Haupt-
verhandlung vor dem Schöffengerichte geschritten, ohne daß es der Einreichung
einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Haupt-
verfahrens bedarf.
Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurück-
genommen werden.
§ 457. Das Verfahren vor dem Schöffengericht ist dasselbe wie im
Falle einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen und zur Hauptverhandlung
verwiesenen Anklage.
Der Angeklagte kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ver-
sehenen Verteidiger vertreten lassen.