Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Besondere Arten des Verfahrens. 107 
Abs. 1 Nr. 2 und § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs), Ersatzreservisten 
erster Klasse, welche ausgewandert sind, ohne der Militärbehörde 
vorher Anzeige gemacht zu haben (§ 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs), und 
Wehrpflichtige, welche nach öffentlicher Bekanntmachung einer 
vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr er- 
lassenen besonderen Anordnung im Widerspruch mit derselben aus- 
gewandert sind (S 140 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) 
findet in Abwesenheit des Angeklagten eine Hauptverhandlung nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen statt. 
* 471. Für das Verfahren ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen 
Bezirk der Angeklagte seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im 
Deutschen Reich gehabt hat. 
Das Verfahren kann gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden 
und die Verhandlung und Entscheidung ungetrennt erfolgen. 
8 472 regelt die Erhebung der Anklage und die Eröffnung des Haupt- 
verfahrens. 
§ 473. (Auszug.) Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung. 
§ 474. (Auszug.) Für den Angeklagten können ein Verteidiger oder 
Angehörige auftreten. 
§ 475. (Auszug.) Inhalt des Urteils. 
8 476. (Auszug.) Zustellung des Urteils. 
5. Abschnitt. 
Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen. 
§ 477. In den Fällen, in welchen nach § 42 des Strafgesetzbuchs oder 
nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder 
Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist 
der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urteil in 
der Hauptsache erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers 
bei demjenigen Gericht zu stellen, welches für den Fall der Verfolgung einer 
bestimmten Person zuständig sein würde. 
An die Stelle des Schwurgerichts tritt die an dessen Sitzungsorte be- 
stehende Strafkammer. 
§ 478. Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine, 
auf welchen die Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende An- 
wendung finden.
	        
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