Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

108 II. Strafprozeßordnung. — Sechstes Buch. — Siebentes Buch. 
Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der 
Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies 
ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden. 
Dieselben können alle Befugnisse ausüben, welche einem Angeklagten 
zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger 
vertreten lassen. Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die 
Urteilsfällung nicht aufgehalten. 
Das Urteil lautet entweder auf Einziehung der Gegenstände oder auf 
Zurückweisung des Antrags. 
8 479. Die Rechtsmittel gegen das Urteil stehen der Staatsanwalt— 
schaft, dem Privatkläger und den im 8 478 bezeichneten Personen zu. 
§ 480. Auf die im § 93 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Beschlag- 
nahme des Vermögens eines Angeschuldigten finden die Bestimmungen der 
§§s 333—335 und auf die im § 140 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Be- 
schlagnahme die Bestimmungen der §§ 325, 326 entsprechende Anwendung. 
Siebentes Buch. 
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens. 
1. Abschnitt. 
Strafvollstreckhung. 
Voraussetzung der Strafvollstreckung. 
§ 481. Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig 
geworden sind. 
Anrechnung der Untersuchungshaft. 
*482. Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt diejenige 
Untersuchungshaft anzurechnen, welche der Angeklagte erlitten hat, seit er auf 
Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurück- 
genommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er 
eine Erklärung abgegeben hat. 
Oder seitdem das Revisionsurteil verkündet worden ist, welches die Ver- 
urteilung bestätigt.
	        
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