Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

110 II. Strafprozeßordnung. — Siebentes Buch. 
Der Leichnam des Hingerichteten ist den Angehörigen desselben auf ihr 
Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeit vorzunehmenden Beerdigung zu 
verabfolgen. 
Aufschub der Vollstreckung von Freiheitsstrafen. 
§ 487. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn 
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. 
Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine 
nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht. 
Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich 
der Verurteilte in einem körperlichen Zustande befindet, bei welchem eine so- 
fortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. 
5 488. Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung auf- 
geschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten 
oder der Familie desselben erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende 
Nachteile erwachsen. 
Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. 
Die Bewilligung desselben kann an eine Sicherheitsleistung oder andere 
Bedingungen geknüpft werden. 
In den Fällen dieses § 488 ist nur Beschwerde an die vorgesetzten 
Instanzen der Strafvollstreckungsbehörde, nicht Herbeiführung gerichtlicher Ent- 
scheidung nach § 490 zulässig. 
§ 489. (Auszug.) Vorführungs= oder Haftbefehl oder Steckbrief gegen 
den Verurteilten zum Zwecke der Strafverbüßung. 
Gerichtliche Entscheidungen in bezug auf die Strafvollstreckung. 
§ 490. Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die 
Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen 
gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Ent- 
scheidung des Gerichts herbeizuführen. 
Dasselbe gilt, wenn nach Maßgabe des § 487 Einwendungen gegen die 
Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben werden. 
Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das 
Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung 
anordnen. 
§§ 491 und 492. (Auszug.) Sonstige gerichtliche Entscheidungen.
	        
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