Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens. 111
8 493. Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen
Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht
worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Straf—
zeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvoll—
streckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des
Gerichts herbeizuführen.
Auch Geisteskrankheit gilt als Krankheit.
Damit ist nicht ausgeschlossen, daß wegen Krankheit die Vollstreckung
unterbrochen werden kann.
Bloße Verschuldung der Krankheit genügt nicht.
§ 494. (Auszug.) Zuständiges Gericht für die bei der Strafvollstreckung
notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen.
§ 495. (Auszug). Vollstreckung der Vermögensstrafen und Bußen.
2. Abschnitt.
Rosten des Verfahrens.
§ 496. Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung ein-
stellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten
des Verfahrens zu tragen sind.
Wenn über die Höhe der Kosten oder über die Notwendigkeit der unter
ihnen begriffenen Auslagen Streit entsteht, so erfolgt hierüber besondere Ent-
scheidung.
Pflicht zur Kostentragung.
§* 497. Die Kosten, mit Einschluß der durch die Vorbereitung der öffent-
lichen Klage und die Strafvollstreckung entstandenen, hat der Angeklagte zu
tragen, wenn er zu Strafe verurteilt wird.
Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so
haftct sein Nachlaß nicht für die Kosten.
Kostenteilung, Gesamthaftung.
§ 498. Wenn ein Angeklagter in einer Untersuchung, welche mehrere
strafbare Handlungen umfaßt, nur in Ansehung eines Teils derselben ver-
urteilt wird, durch die Verhandlung der übrigen Straffälle aber besondere
Kosten entstanden sind, so ist er von deren Tragung zu entbinden.