Object: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

112 II. Strafprozeßordnung. — Siebentes Buch. 
Mitangeklagte, welche in bezug auf dieselbe Tat zu Strafe verurteilt 
sind, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht von den 
durch die Strafvollstreckung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten. 
Kosten und notwendige Auslagen bei Freisprechung usw. 
8 499. Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten An— 
geschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen, welche er durch eine schuld— 
bare Versäumnis verursacht hat. 
Die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen können der 
Staatskasse auferlegt werden. 
Weitere Einzelheiten der Kostenfrage. 
§§ 500—506 enthalten Bestimmungen über Kostenverteilung und Kosten- 
tragung bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen, bei Anzeigen, 
wider besseres Wissen oder auf Grund grober Fahrlässigkeit erstattet, im 
Privaiklageverfahren, bei Rücknahme oder Erfolglosigkeit von Rechtsmitteln, 
bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bei Sachen, die in erster Instanz 
zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören.
	        
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