Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen. 117
Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Verurteilte
die frühere Verurteilung vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässig—
keit verschuldet hat.
Die Versäumung der Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht als Fahr—
lässigkeit zu erachten.
Gegenstand des Ersatzes.
§ 2. Gegenstand des dem Verurteilten zu leistenden Ersatzes ist der
für ihn durch die Strafvollstreckung entstandene Vermögensschaden.
Unterhaltungsberechtigten ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch
die Strafvollstreckung der Unterhalt entzogen worden ist.
Zahlungspflichtiger Staat.
§* 3. Die Entschädigung wird aus der Kasse desjenigen Bundesstaats
gezahlt, bei dessen Gerichte das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war.
Bis zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die
Rechte ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zustehen, weil
durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurteilung herbeigeführt war.
Gerichtsbeschluß über Zahlungspflicht.
§ 4. Ueber die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung wird
durch besonderen Beschluß des im Wiederaufnahmeverfahren erkennenden Ge-
richts Bestimmung getroffen.
Der Beschluß ist von dem Gerichte gleichzeitig mit dem Urteile zu fassen,
aber nicht zu verkünden, sondern durch Zustellung bekannt zu machen. Der
Beschluß unterliegt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel. Er tritt außer
Kraft, wenn das Urteil aufgehoben wird.
Verfolgung des Anspruchs. Verfahren.
§ 5. Wer auf grund des die Verpflichtung der Staatskasse zur Ent-
schädigung aussprechenden Beschlusses einen Anspruch geltend macht, hat diesen
Anspruch bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Zustellung
des Beschlusses durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu verfolgen. Der
Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts zu stellen, in
dessen Bezirk das Urteil ergangen ist.
Ueber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landesjustiz-
verwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.