Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Militärstrafgerichtsordnung. 121 
Staatskasse tritt im Heere die Kasse desjenigen Kontingents, bei dessen Gerichte 
das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, in der Marine die 
Reichskasse. Statt der Staatsanwaltschaft des Landgerichts ist der Gerichtsherr 
erster Instanz, statt der obersten Behörde der Landes-Justizverwaltung die 
oberste Militär= oder Marine-Justizverwaltung zuständig. 
Konsulargerichtsbarkeit. 
§ 11. In den zur Zuständigkeit der Konsulargerichte gehörigen Sachen 
findet dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. 
Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht in erster und 
letzter Instanz zuständig. 
Ausländer. 
§ 12. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Angehörige eines 
auswärtigen Staates nur insoweit Anwendung, als nach einer im Reichs- 
Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung durch die Gesetzgebung dieses Staates 
oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
4. Militärstrafgerichtsordnung. 
Vom 1. Dezember 1898. 
(R.G.Bl. S. 1189.) 
uUmfang der Millitärstrafgerichtsbarkeit. 
§ 1. Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind, soweit nicht die folgenden 
Paragraphen ein Anderes bestimmen, wegen aller strafbaren Handlungen 
unterstellt: 
1. die Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine; 
2. die zur Disposition gestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
Ingenieure des Soldatenstandes; 
3. die Studierenden der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militär- 
ärztliche Bildungswesen; 
4. die Schiffsjungen, solange sie eingeschifft sind; 
5. die in militärischen Anstalten versorgten invaliden Offiziere und 
Mannschaften; 
6. die nicht zum Soldatenstande gehörigen Offiziere à la suite und 
Sanitätsoffiziere à la suite, wenn und solange sie zu vorüber- 
gehender Dienstleistung zugelassen sind;
	        
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