Militärstrafgerichtsordnung. 121
Staatskasse tritt im Heere die Kasse desjenigen Kontingents, bei dessen Gerichte
das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, in der Marine die
Reichskasse. Statt der Staatsanwaltschaft des Landgerichts ist der Gerichtsherr
erster Instanz, statt der obersten Behörde der Landes-Justizverwaltung die
oberste Militär= oder Marine-Justizverwaltung zuständig.
Konsulargerichtsbarkeit.
§ 11. In den zur Zuständigkeit der Konsulargerichte gehörigen Sachen
findet dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben Anwendung.
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul.
Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht in erster und
letzter Instanz zuständig.
Ausländer.
§ 12. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Angehörige eines
auswärtigen Staates nur insoweit Anwendung, als nach einer im Reichs-
Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung durch die Gesetzgebung dieses Staates
oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
4. Militärstrafgerichtsordnung.
Vom 1. Dezember 1898.
(R.G.Bl. S. 1189.)
uUmfang der Millitärstrafgerichtsbarkeit.
§ 1. Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind, soweit nicht die folgenden
Paragraphen ein Anderes bestimmen, wegen aller strafbaren Handlungen
unterstellt:
1. die Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine;
2. die zur Disposition gestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere und
Ingenieure des Soldatenstandes;
3. die Studierenden der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militär-
ärztliche Bildungswesen;
4. die Schiffsjungen, solange sie eingeschifft sind;
5. die in militärischen Anstalten versorgten invaliden Offiziere und
Mannschaften;
6. die nicht zum Soldatenstande gehörigen Offiziere à la suite und
Sanitätsoffiziere à la suite, wenn und solange sie zu vorüber-
gehender Dienstleistung zugelassen sind;