122 II. Strafprozeßordnung. — Anhang.
7. die verabschiedeten Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des
Soldatenstandes, wenn und solange sie als solche oder als Militär—
beamte im aktiven Heere oder in der aktiven Marine vorüber—
gehend wieder Verwendung finden;
8. die in den §§ 155, 157, 158, 166 des Militärstrafgesetzbuchs bezeich-
neten Personen, solange sie den Militärstrafgesetzen unterworfen sind.
Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden.
§ 2. Den bürgerlichen Behörden bleibt die Untersuchung und Ent-
scheidung wegen Zuwiderhandlungen gegen Finanz= und Polizeigesetze, Jagd-
und Fischereigesetze, sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts überlassen,
wenn die Handlung nur mit Geldstrafe und Einziehung oder mit einer dieser
Strafen bedroht ist. Der Vollzug der an die Stelle der Geldstrafen tretenden
Freiheitsstrafe ist mittels Ersuchens der Militärbehörde zu bewirken. War die
Geldstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung
öffentlicher Abgaben und Gefälle durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörde
festgesetzt, so erfolgt die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe durch den zu-
ständigen Gerichtsherrn nach Maßgabe des § 463.
§ 3. Der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unterliegen die Militär-
personen des aktiven Heeres und der aktiven Marine, sofern sie nicht dem
Offizierstand angehören, wegen Amtsverbrechen oder Amtsvergehen, welche sie
bei einstweiliger Verwendung im Zidvildienste des Reichs, eines Bundesstaats
oder einer Kommune begangen haben.
In diesen Fällen greift die Militärstrafgerichtsbarkeit Platz, wenn mit
der Handlung eine Zuwiderhandlung gegen die Militärstrafgesetze zusammentrifft.
Ueberweisung der Militärperson an das bürgerliche Gericht.
§ 4. Haben sich bei einer Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen
Strafgesetze mehrere Personen, von welchen die eine der militärischen, die
andere der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterstellt ist, als Täter, Teilnehmer,
Begünstiger oder Hehler beteiligt, oder sind zwischen solchen einer verschiedenen
Gerichtsbarkeit unterstellten Personen wechselseitige Beleidigungen oder Körper-
verletzungen vorgekommen, so kann die beteiligte Militärperson dem bürger-
lichen Gerichte zur Untersuchung und Aburteilung des Falles übergeben werden.
Weitere Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit.
§ 5. Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind ferner unterstellt:
1. die Personen des Beurlaubtenstandes und die denselben gesetzlich
gleichstehenden Personen wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf
sie Anwendung findenden Vorschriften der Militärstrafgesetze;