124 II. Strafprozeßordnung. — Anhang.
3. Zum Dienst einberufene Personen des Beurlaubtenstandes.
§ 9. Die zum Dienst einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes
und die denselben gesetzlich gleichstehenden Personen treten wegen der Zuwider-
handlungen, die sie vor dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, gegen die
allgemeinen Strafgesetze begangen haben, nicht unter die Militärstrafgerichts-
barkeit. Während der Dauer der Dienstleistung darf jedoch ohne Zustimmung
der Militärbehörden die Untersuchungshaft nicht verfügt, auch eine Haupt-
verhandlung nur abgehalten werden, wenn der Angeklagte von der Verpflichtung,
in derselben zu erscheinen, entbunden ist.
Wegen einer während der Dienstleistung begangenen strafbaren Handlung
können die im Absatz 1 bezeichneten Personen den bürgerlichen Gerichten über-
geben werden, sofern lediglich eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen
Strafgesetze in Frage steht.
Straftaten nach Beendigung des Militärverhältnisses.
§ 10. Durch die Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit be-
gründenden Verhältnisses wird hinsichtlich der vorher begangenen strafbaren
Handlungen die Zuständigkeit der Militärgerichte nicht aufgehoben.
Sie hört jedoch auf in Ansehung solcher gegen die allgemeinen Straf-
gesetze begangenen Zuwiderhandlungen, welche mit einem militärischen Ver-
brechen oder Vergehen nicht zusammentreffen, es sei denn, daß bereits die An-
klage erhoben (vergl. § 258) oder eine Strafverfügung des Gerichtsherrn
(vergl. § 349) zugestellt war.
§ 11. Macht sich eine der im § 1 Nr. 1 bezeichneten Personen inner-
halb eines Jahres nach Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit be-
gründenden Verhältnisses wegen der ihr während der Dienstzeit widerfahrenen
Behandlung einer Beleidigung, Körperverletzung oder Herausforderung zum
Zweikampfe gegenüber einem früheren militärischen, noch im aktiven Dienste be-
findlichen Vorgesetzten schuldig, so ist wegen dieser strafbaren Handlungen und,
wenn der Zweikampf stattgefunden hat, auch dieserhalb die Militärstrafgerichts-
barkeit begründet.
Wegen Beleidigung ist die Militärstrafgerichtsbarkeit nur dann begründet,
wenn sie im Verkehre mit dem früheren Vorgesetzten oder mit einer Militär-
behörde begangen worden ist.
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