Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

124 II. Strafprozeßordnung. — Anhang. 
3. Zum Dienst einberufene Personen des Beurlaubtenstandes. 
§ 9. Die zum Dienst einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes 
und die denselben gesetzlich gleichstehenden Personen treten wegen der Zuwider- 
handlungen, die sie vor dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, gegen die 
allgemeinen Strafgesetze begangen haben, nicht unter die Militärstrafgerichts- 
barkeit. Während der Dauer der Dienstleistung darf jedoch ohne Zustimmung 
der Militärbehörden die Untersuchungshaft nicht verfügt, auch eine Haupt- 
verhandlung nur abgehalten werden, wenn der Angeklagte von der Verpflichtung, 
in derselben zu erscheinen, entbunden ist. 
Wegen einer während der Dienstleistung begangenen strafbaren Handlung 
können die im Absatz 1 bezeichneten Personen den bürgerlichen Gerichten über- 
geben werden, sofern lediglich eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen 
Strafgesetze in Frage steht. 
Straftaten nach Beendigung des Militärverhältnisses. 
§ 10. Durch die Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit be- 
gründenden Verhältnisses wird hinsichtlich der vorher begangenen strafbaren 
Handlungen die Zuständigkeit der Militärgerichte nicht aufgehoben. 
Sie hört jedoch auf in Ansehung solcher gegen die allgemeinen Straf- 
gesetze begangenen Zuwiderhandlungen, welche mit einem militärischen Ver- 
brechen oder Vergehen nicht zusammentreffen, es sei denn, daß bereits die An- 
klage erhoben (vergl. § 258) oder eine Strafverfügung des Gerichtsherrn 
(vergl. § 349) zugestellt war. 
§ 11. Macht sich eine der im § 1 Nr. 1 bezeichneten Personen inner- 
halb eines Jahres nach Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit be- 
gründenden Verhältnisses wegen der ihr während der Dienstzeit widerfahrenen 
Behandlung einer Beleidigung, Körperverletzung oder Herausforderung zum 
Zweikampfe gegenüber einem früheren militärischen, noch im aktiven Dienste be- 
findlichen Vorgesetzten schuldig, so ist wegen dieser strafbaren Handlungen und, 
wenn der Zweikampf stattgefunden hat, auch dieserhalb die Militärstrafgerichts- 
barkeit begründet. 
Wegen Beleidigung ist die Militärstrafgerichtsbarkeit nur dann begründet, 
wenn sie im Verkehre mit dem früheren Vorgesetzten oder mit einer Militär- 
behörde begangen worden ist. 
  
  
  
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