Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

III. 
Strafgesetzbuch 
für das Deutsche Reich 
vom 15. Mai 1871. 
(B.G.Bl. S. 195 ff.) 
Dorbemerkung. 
Das Reichsstrafgesetzbuch bildet selbstverständlich einen der wichtigsten 
Teile dieses erkes. Die einzelnen Haragraphen sind deshalb auch durch- 
gängig mit Erläuterungen versehen worden, in welchen sich die wesentlichsten 
Grundsätze, welche die Rechtsprechung des Reichsgerichts ergeben hat, nieder- 
gelegt finden. Es ist versucht worden, auch die Lehren in schwierigen Fragen, 
z. B. über den sogenannten dolus eventualis, über den Dersuch am untaug- 
lichen Objekte und mit untauglichen Wkitteln, über Jdeal= und Realkonkurrenz 
in gemeinverständlicher Weise darzustellen. Schwierige Tatbestände, 
wie der des Betrugs, sind eingehend zergliedert und entwickelt worden. Andrer= 
seits war darauf zu sehen, daß der Stoff der Rechtsprechung innerhalb gewisser 
Grenzen blieb. Denn es konnte nicht beabsichtigt werden, Erläuterungen in 
dem Umfange zu geben, wie ihrer der juristisch gebildete Kriminalist bedarf. 
Teben den rein juristischen Anmerkungen finden sich auch solche kriminal- 
politischen Inhalls; denn das Strafgesetzbuch soll den Lesern dieses Werkes 
auch innerlich näher gebracht werden. 
Um die äußere Handhabung und das Auffinden der einzelnen Bestim- 
mungen zu erleichtern, sind alle Daragraphen bezw. Gruppen von solchen 
mit in die Augen fallenden Inhaltsstichworten versehen worden.
	        
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