III.
Strafgesetzbuch
für das Deutsche Reich
vom 15. Mai 1871.
(B.G.Bl. S. 195 ff.)
Dorbemerkung.
Das Reichsstrafgesetzbuch bildet selbstverständlich einen der wichtigsten
Teile dieses erkes. Die einzelnen Haragraphen sind deshalb auch durch-
gängig mit Erläuterungen versehen worden, in welchen sich die wesentlichsten
Grundsätze, welche die Rechtsprechung des Reichsgerichts ergeben hat, nieder-
gelegt finden. Es ist versucht worden, auch die Lehren in schwierigen Fragen,
z. B. über den sogenannten dolus eventualis, über den Dersuch am untaug-
lichen Objekte und mit untauglichen Wkitteln, über Jdeal= und Realkonkurrenz
in gemeinverständlicher Weise darzustellen. Schwierige Tatbestände,
wie der des Betrugs, sind eingehend zergliedert und entwickelt worden. Andrer=
seits war darauf zu sehen, daß der Stoff der Rechtsprechung innerhalb gewisser
Grenzen blieb. Denn es konnte nicht beabsichtigt werden, Erläuterungen in
dem Umfange zu geben, wie ihrer der juristisch gebildete Kriminalist bedarf.
Teben den rein juristischen Anmerkungen finden sich auch solche kriminal-
politischen Inhalls; denn das Strafgesetzbuch soll den Lesern dieses Werkes
auch innerlich näher gebracht werden.
Um die äußere Handhabung und das Auffinden der einzelnen Bestim-
mungen zu erleichtern, sind alle Daragraphen bezw. Gruppen von solchen
mit in die Augen fallenden Inhaltsstichworten versehen worden.